Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 13. Dezember 2007, Zl. 2Fr-61-1/07, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 1. März 2007 wies die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsanghörigen, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus.
In ihrer Begründung stellte sie fest, der Beschwerdeführer halte sich seit 28. Juni 2005 in Österreich auf. Die erstmalige Einreise sei auf Grund eines ihm am 28. Februar 2005 erteilten Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "privat" erfolgt. Am 28. Februar 2006 sei ihm ein bis zum 27. Februar 2007 befristeter Aufenthaltstitel "ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt worden. Er lebe mit seinen [seit 1992 in Österreich aufhältigen] Eltern (ebenfalls bosnischen Staatsangehörigen) und zwei Schwestern, von denen eine bereits selbsterhaltungsfähig sei, im gemeinsamen Haushalt. Am 1. Februar 2007 habe der Beschwerdeführer einen gleichartigen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "für ausgenommen Erwerbstätigkeit" gestellt, dem er Lohnzettel seines Vaters E. für die Monate September bis Dezember 2006 beigelegt habe. Sonstige Einkommensnachweise seien nicht angeschlossen gewesen. Das durchschnittliche Monatseinkommen des E. betrage, unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes, netto € 2.052,49. Unter weiterer Berücksichtigung der Sorgepflichten für die Ehegattin und eine 11-jährige Tochter reiche dies daher nicht aus, um auch den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sicherzustellen. Die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels könne somit zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen und sei daher zu versagen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Zusammengefasst verwies er im Berufungsverfahren u.a. auf das Verfahren über die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung, dabei vorgelegte Belege zum Nachweis des Jahresnettogehalts des E. und darauf, dass dessen Einkommen zwischen Oktober 2006 und Jänner 2007 durchschnittlich monatlich € 2.450,--ausgemacht habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2007 gab die belangte Behörde (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten) der Berufung keine Folge und bestätigte den genannten Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG.
Begründend führte sie aus, ein Fremder habe initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfüge, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine. Auch bestehe eine Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammten. Dieser Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer, der auch im Berufungsverfahren die Gelegenheit nicht genutzt habe, nachvollziehbare Belege oder Beweise betreffend die Abdeckung seines Unterhalts vorzulegen, nicht entsprochen. Es dürfe daher Mittellosigkeit angenommen werden, ohne dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, von sich aus einschlägige Ermittlungen durchzuführen.
Mit der Ausweisung werde iSd § 66 FPG in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, weil seine Eltern und seine Schwester jahrelang in Österreich lebten. Er selbst sei jedoch ursprünglich in der Heimat geblieben und aufgewachsen, sei seiner Schwester erst im Jahr 2005 nachgereist und halte sich daher relativ kurz in Österreich auf. Seine "Familiensituation" werde auch durch die "Großjährigkeit" und Eigenverantwortlichkeit gemindert. Insgesamt sei somit die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Schutz des wirtschaftlichen Wohles des Landes) dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG). Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Maßnahme (§ 66 Abs. 2 FPG). Schließlich fehlten "wesentliche, den Aufenthalt eines Fremden in Österreich absichernde Voraussetzungen", sodass sich auch die Handhabung des im § 54 FPG eingeräumten Ermessens zum Nachteil des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erweise.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. September 2008, B 100/08-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den wiedergegebenen klaren Inhalt seines Antrages durch das Unterbleiben einer Prüfung der Voraussetzungen einer auf anderen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen basierenden Niederlassungsbewilligung, etwa aus humanitären Gründen, nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. zu Letzterer etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0247).
Der belangten Behörde ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint.
Allerdings hat die Behörde erster Instanz die Antragsabweisung ausschließlich damit begründet, die-nach entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers-ziffernmäßig festgestellten Nettoeinkünfte des unterhaltspflichtigen Vaters E. seien nicht ausreichend. Dazu hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren konkret Stellung bezogen, ein aktuelles höheres monatliches Nettoeinkommen des E. behauptet und dazu vor allem auf die vorgelegten Einkommensnachweise für die Zeit von Oktober 2006 bis Jänner 2007 verwiesen, die die genannte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch unberücksichtigt gelassen hat.
Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des eingangs dargestellten Sachverhalts unterlaufen:
Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs. 5 NAG dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO nicht zu berücksichtigen.
Zu diesen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, mit eingehender Begründung ausgeführt, dass das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG, die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist, angewendet werden kann. Insbesondere ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen (anhand etwa des Steigerungsbetrages nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG) zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht, wobei in einer solchen Konstellation auf das Existenzminimum des § 291a EO nicht Bedacht zu nehmen ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall anhand des zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen § 293 ASVG in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 532/2006 ergibt sich ein "Haushaltsrichtsatz" von EUR 1.167,23 (EUR 1.091,14 Ausgleichszulagenrichtsatz für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner zuzüglich EUR 76,09 Erhöhung für die Schwester des Beschwerdeführers). Schon bei Zutreffen der Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg zum Haushaltsnettoeinkommen der Familie des Beschwerdeführers von EUR 2.052,49 monatlich würde der sich daraus ergebende Differenzbetrag (EUR 885,26), selbst ausgehend davon, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Kind im Sinne des § 252 ASVG handelt, ausreichen, um die dann erforderlichen Einkünfte des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 726,--(§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) zu gewährleisten (vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0245).
Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. November 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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