Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Kurhausstraße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Februar 2008, Zl. St 37/08, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde (die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich) gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsbürger, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte sie-zum Teil unter Zitierung des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. Jänner 2008-auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dem 9. Dezember 1992, also seit mehr als 15 Jahren, rechtmäßig im Bundesgebiet auf (dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass ihm am 13. Mai 1998 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" erteilt wurde). Er sei mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und habe drei [am 18. Dezember 1993, 18. April 2000 und am 1. Oktober 2001 geborene] Kinder. Er sei nach verschiedenen unselbständigen Berufstätigkeiten arbeitslos, jedoch "derzeit auf Arbeitssuche".
Der Beschwerdeführer weise folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf,
1. Bezirksgericht Gmunden vom 5. Juni 2003 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Er habe am 28. Oktober 2002 in Gmunden seine Gattin durch Versetzen von Schlägen in das Gesicht, Würgen und Reißen an den Haaren vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat leichte Körperverletzungen der Genannten, nämlich Schmerzen am rechten Ohr sowie Rötungen und Kratzwunden im Gesichts-und Halsbereich zur Folge gehabt habe.
2. Bezirksgericht Vöcklabruck vom 5. Februar 2004 wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Er habe am 3. Dezember 2002 in Vöcklabruck durch Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Fahrgast zu sein, einen Taxilenker ohne zu bezahlen zu seiner Beförderung verleitet, wodurch dieser einen Schaden von € 32,--erlitten habe.
3. Landesgericht Wels vom 13. November 2007 wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15 Abs. 1 und 169 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen 15-monatigen Freiheitsstrafe. Er habe am 6. März 2007 in einem Mehrparteienwohnhaus der W. Privatstiftung ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er das Wohnzimmer seiner dort befindlichen Wohnung in Brand setzte, wobei es infolge des Löscheinsatzes der Feuerwehr beim Versuch geblieben sei. Weiters habe er seine Ehefrau, von der er mittlerweile getrennt lebe, im Februar 2007 gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er geäußert habe "wenn ich dazu im Stand bin, mir selbst Schnittwunden zuzufügen, dann fällt es mir überhaupt nicht schwer, dir die Kehle durchzuschneiden" sowie "wenn ich dich irgendwo sehe, bringe ich dich um!".
Angesichts dieser Verurteilungen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Die Zulässigkeit der Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 und 2 FPG folge aus der besonderen Gefährlichkeit des alkoholabhängigen und schulduneinsichtigen Beschwerdeführers, der sein kriminelles Verhalten gesteigert habe und von dem zu besorgen sei, dass er weitere, dritte Personen schädigende Tathandlungen begehen oder die schon mehrfach gegen seine Ehefrau geäußerten Drohungen letztlich wahrmachen werde.
Zwar seien familiäre Bindungen in Österreich durchaus vorhanden, doch lebe der Beschwerdeführer von seiner Familie getrennt und habe niederschriftlich bekannt gegeben, dass er nicht mehr in die ehemals gemeinsame Wohnung zurückgehen werde. Seine Ehefrau habe am 7. März 2007 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ständig alkoholisiert sei und sie große Angst vor ihm habe. Er hätte sie wiederholt mit dem Umbringen bedroht und bedrohe auch ihre Kinder. Oft hätte er sie geschlagen und sogar mit einem Teller sowie einem Messer beworfen. Da sie um ihr Leben fürchtete, hätten sie und die gemeinsamen Kinder in einem Frauenhaus Zuflucht gesucht. Es sei somit nicht ersichtlich, dass die Ehe-wie vom Beschwerdeführer behauptet-wieder in Ordnung sei. Auch werde die ins Treffen geführte Integration in ihrer sozialen Komponente angesichts des den beschriebenen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens in erheblichem und entscheidendem Ausmaß gemindert.
Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ergebe sich daraus, dass erst nach Ablauf von zehn Jahren erwartet werden könne, der Beschwerdeführer werde sich wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten. Umstände, die eine Ermessensübung zu seinen Gunsten gerechtfertigt hätten, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2008, B 547/08-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme iSd Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die genannte Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 13. November 2007 zu einer bedingt nachgesehenen 15-monatigen Freiheitsstrafe erfüllt. Die Beschwerde tritt auch der Ansicht der belangten Behörde, es sei die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht konkret entgegen. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorliegen bloß familieninterner Auseinandersetzungen und damit argumentiert, sich nach außen stets tadellos verhalten zu haben, ist dies unter Berücksichtigung des von ihm begangenen Vergehens des Betruges und vor allem des Verbrechens der versuchten Brandstiftung in einem Mehrparteienwohnhaus in keiner Weise nachvollziehbar.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung, mit der in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Ausweisung darf nach § 66 Abs. 2 FPG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Nach § 60 Abs. 6 FPG gilt § 66 FPG auch für Aufenthaltsverbote.
In der Beschwerde wird gerügt, die belangte Behörde hätte diese Interessenabwägung nicht im Sinn des Gesetzes vorgenommen und insbesondere die familiären Bindungen, die Aufenthaltsdauer sowie die (frühere) Berufstätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten familiären Bindungen werden jedoch durch die faktische Beendigung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern relativiert. Der Argumentation mit einer Besserung des Verhältnisses zur Ehefrau ist zu entgegnen, dass diese noch am 25. Jänner 2008 (nach gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers, es sei "derzeit alles in Ordnung", bei einer Einvernahme am 15. Jänner 2008) aussagte, der Beschwerdeführer habe sie in Gegenwart ihrer Tochter neuerlich massiv beschimpft und versucht, sie zu schlagen, was ihm lediglich auf Grund seiner Alkoholisierung nicht möglich gewesen sei. Sie erachte die Ehe als völlig zerrüttet und habe Angst vor dem Beschwerdeführer, sodass sie in der Nacht nicht mehr schlafen könne. Für eine von der Beschwerde behauptete Versöhnung sind der Aktenlage auch im Übrigen keine Anhaltspunkte zu entnehmen.
Soweit der Beschwerdeführer als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt, seine Kinder seien nicht dazu befragt worden, "ob sich diese ihren Vater wünschen oder nicht", ist dem zu entgegnen, dass die subjektive Ansicht der Kinder an der von der Behörde anzustellenden-die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens umfassenden-Prognosebeurteilung nichts Entscheidendes ändern könnte. Im Übrigen wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Kinder im Verwaltungsverfahren nicht einmal beantragt.
Unter Berücksichtigung der hohen vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit, die in der Vergangenheit sowohl seine Angehörigen als auch dritte Personen betroffen hat, waren die aus dem Aufenthaltsverbot entstehenden Beeinträchtigungen seines Privat-und Familienlebens trotz der langen Aufenthaltsdauer und früheren (allerdings wiederholt unterbrochenen) Berufstätigkeiten daher im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
Auch die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dieses ist-unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG-für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Angesichts der wiederholten, in ihrer Intensität massiv gesteigerten Straffälligkeit des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht erfolgreich in ihrer Prognose entgegengetreten werden, dass vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren nicht von einem Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Auch ist kein Grund ersichtlich, aus dem die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, das ihr eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. September 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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