Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28. Februar 2008, Zl. St 10/08, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der am 9. September 1987 geborene Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im August 2002 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, außerdem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. August 2007, Zl. 2007/19/0536, ab.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Steyr als Jugendschöffengericht vom 12. August 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr-unter Anordnung der Bewährungshilfe für die mit drei Jahren festgesetzte Probezeit-verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er am 9. Juni 2004 die damals 25-jährige K. dadurch, dass er sie vorerst an den Armen erfasste und umklammerte, ihr in ihre Wohnung nachging und in diese mit Gewalt eindrang, durch Gewalt zur Vornahme bzw. Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht habe.
Eine weitere rechtskräftige Verurteilung-wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten-datiert vom 2. November 2006. Demnach habe der Beschwerdeführer M. mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
„1. rund eine Woche vor dem 29. 8. 2006 im Bereich zwischen Linz und Steyr durch die gegenüber H. fernmündlich getätigte Äußerung, er würde M. und H. vom Bahnhof Steyr abholen, wobei M. bei einem seiner Freunde aufpassen müsste, da dieser ein Messer eingesteckt hätte,
2. am 31. 8. 2006 in Linz durch die Äußerung 'Du hast heute Geburtstag, ich ein Supergeschenk für dich', wobei er mit der Hand andeutete, ihr die Kehle durchzuschneiden.“
Das Strafgericht setzte die Probezeit mit drei Jahren fest, verlängerte die Probezeit bezüglich der bedingten Strafnachsicht des erstgenannten Urteils auf fünf Jahre, ordnete-erneut-Bewährungshilfe an und erteilte dem Beschwerdeführer die Weisung, sich einem „Antigewalttraining“ zu unterziehen.
Im Hinblick auf die dargestellten Verurteilungen und die diesen zugrunde liegenden Straftaten erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 28. Februar 2008 gegen den Beschwerdeführer-dieser war mittlerweile am 2. September 2007 Vater eines österreichischen Sohnes geworden-gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 sowie §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen:
Der Beschwerdeführer hat angesichts seiner beiden strafgerichtlichen Verurteilungen den Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt. Das wird auch in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Bekämpft wird allerdings die Annahme der belangten Behörde, vom Beschwerdeführer gehe im Fall eines weiteren Aufenthalts in Österreich eine die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots rechtfertigende Gefährdung im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG aus. Dazu bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei stets nur bedingt verurteilt worden, weil ihm das Landesgericht Steyr eine günstige Zukunftsprognose ausgestellt habe; lt. Stellungnahme der Bewährungshilfe habe er die Weisungen des Strafgerichtes eingehalten und werde ihm eine positive Entwicklung zugebilligt; die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche-erste-Verurteilung stamme bereits aus 2004 und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Aufenthaltsverbotsverfahren erst Mitte 2007 eingeleitet worden sei, wenn die von den Fremdenbehörden behauptete Beeinträchtigung der Interessen der Republik Österreich seit 2004 tatsächlich bestünde.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass die im gegebenen Zusammenhang anzustellende Gefährdungsprognose allein aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts vorzunehmen ist und die Erwägungen des zuständigen Strafgerichts insoweit nicht als ausschlaggebend angesehen werden können (vgl. aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0456). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer „nur“ bedingt verurteilt wurde, lässt sich für ihn daher isoliert betrachtet nichts gewinnen. Fallbezogen hat sich aber gezeigt, dass er ungeachtet seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung und innerhalb offener Probezeit im August 2006 (siehe dazu das oben dargestellte strafgerichtliche Urteil vom 2. November 2006) neuerlich straffällig wurde, und zwar trotz der schon damals angeordneten Bewährungshilfe. Dieses wiederholte strafbare Verhalten, welches wie die der ersten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Tathandlung eine Neigung zu Gewaltbereitschaft erkennen lässt, setzte der Beschwerdeführer knapp vor Vollendung seines 19. Lebensjahres. Von daher kann auch nicht gesagt werden, er habe nur als Jugendlicher Straftaten begangen. Mit Blick auf die gefährlichen Drohungen aus dem August 2006 geht aber auch der Einwand fehl, die Fremdenpolizeibehörden hätten erst 2007 auf die versuchte Vergewaltigung aus 2004 reagiert. Im bekämpften Bescheid wird nämlich die negative Zukunftsprognose-zu Recht-nicht nur mit der ersten, besonders gravierenden Straftat, sondern ganz wesentlich auch mit dem neuerlichen strafbaren Verhalten (§ 107 Abs. 1 und 2 StGB) des Beschwerdeführers begründet. Wenn ihm die belangte Behörde im Zusammenhang damit Gewaltbereitschaft attestierte, so kann dem (siehe oben) nicht mit Erfolg entgegengetreten werden; eines Sachverständigengutachtens bedurfte es-anders als die Beschwerde meint-zur Feststellung dieses Umstandes nicht. Wohlverhalten von rund eineinhalb Jahren (gerechnet ab August 2006 bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides) reicht aber nicht aus, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung, ungeachtet der Einhaltung der gerichtlich erteilten Weisungen, annehmen zu können. Dass die (verlängerte) Probezeit bezüglich der mit der ersten strafgerichtlichen Verurteilung ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht bei Bescheiderlassung noch offen war, sei nur mehr der Vollständigkeit halber angemerkt.
Auch mit seinem weiteren Vorbringen, er habe nach seiner Einreise nach Österreich einkommenslos als 14-jähriger überleben müssen, sei dem österreichischen Staat während seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts nie zur Last gefallen, habe sich vollständig integriert, hier einen Freundeskreis aufbauen können sowie einen aus eigenem Einkommen finanzierten Wohnsitz begründet und arbeite als Zeitungskolporteur, vermag der Beschwerdeführer die angestellte Gefährdungsprognose nicht mit Erfolg in Frage zu stellen. Die erwähnten Umstände, die im Übrigen in der Aktenlage nicht zur Gänze Deckung finden-so hat der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 12. Juli 2007 angegeben, „die ganze Zeit über Flüchtlingshilfe im Ausmaß von monatlich € 290,--erhalten“ zu haben-lassen keine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erkennen. Das schon deshalb, weil diese Umstände, die im Wesentlichen schon damals vorlagen, den Beschwerdeführer auch im August 2006 nicht von der Begehung weiterer Straftaten-den im November 2006 abgeurteilten gefährlichen Drohungen-abgehalten haben.
Aber auch unter dem Blickwinkel des § 66 FPG kommt den erwähnten Aspekten keine entscheidende Bedeutung zu. Richtig ist zwar, dass das Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die angesprochenen Gesichtspunkte einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots geht angesichts der Vaterschaft zu dem am 2. September 2007 geborenen Sohn, der österreichischer Staatsbürger ist, überdies ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers einher. Anders als in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht, wird dieser Eingriff in das Familienleben aber durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer von der Kindesmutter getrennt lebt und dass mit dem Sohn kein gemeinsamer Haushalt besteht. Davon abgesehen sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers insgesamt dadurch geschmälert, dass er sich seit Abschluss seines Asylverfahrens nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhält und dass Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, zu dem ihm die Unsicherheit seines Aufenthalts in Österreich bewusst sein musste. Darauf hat die belangte Behörde-noch erkennbar-zu Recht hingewiesen. Zwar ist einzuräumen, dass sie ihre Interessenabwägung gründlicher hätte begründen können. Wenn sie im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles zu dem Ergebnis gelangte, dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot stehe auch § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) nicht entgegen, so begegnet das aber jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Mit dem Aufenthaltsverbot verbundene negative Konsequenzen (keine Kontaktmöglichkeit zu dem im September 2007 geborenen Sohn bzw. keine Möglichkeit mehr, diesen finanziell zu unterstützen) sind angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit in Kauf zu nehmen.
Ergänzend wendet sich der Beschwerdeführer gegen die festgesetzte zehnjährige Dauer des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes. Er vermag allerdings keine konkreten Umstände aufzuzeigen, die vor dem Hintergrund des § 63 Abs. 2 FPG die Festsetzung einer kürzeren Gültigkeitsdauer gerechtfertigt hätten. Auch insofern kann seiner Beschwerde daher kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. März 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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