Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Hans Lehhofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Steiermark vom 18. Dezember 2007, Zl. 2F 129/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, befindet sich seit dem Jahr 2000 in Österreich und verfügte zuletzt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Er ist mit einer seit 2003 im Bundesgebiet niedergelassenen ägyptischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater einer 2004 geborenen Tochter.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. März 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen verurteilt. Mit weiterem-ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen-Urteil desselben Gerichts vom 4. Mai 2006 wurde über ihn wegen des Verbrechens der Brandstiftung (als Beitragstäter; § 12 zweiter Fall, § 169 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren verhängt, die er zurzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau verbüßt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer insbesondere durch Übergabe von Gesichtsmasken, durch Bereitstellung von ca. 100 l Benzin und durch Teilnahme an der "Abschlussbesprechung" zu einer am 18. Juni 2005 verübten Brandstiftung, bei der ein Haus nahezu zur Gänze vernichtet wurde und die den Tod zweier Kinder zur Folge hatte, beigetragen hatte.
Im Hinblick auf die genannten Verurteilungen erließ die belangte Behörde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 18. Dezember 2007 gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 iVm §§ 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache in diesem Sinn hat (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 2 Z 1 FPG).
Die Beschwerde stellt nicht in Frage, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt ist. Gegen die darauf gegründete Prognose im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG führt sie ins Treffen, dass das der Verurteilung wegen Brandstiftung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers in "krassem Widerspruch zu seiner Person und seinem bisherigen Wohlverhalten" stehe und dass er bei der Tatbegehung nur eine äußerst untergeordnete Rolle gespielt habe. Der Umstand, dass zwei kleine Kinder ums Leben gekommen seien, verfolge den Beschwerdeführer ständig, der große Unglücksfall habe seine innere Einstellung komplett geändert.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass der Verurteilung wegen Brandstiftung eine Verurteilung wegen Nötigung vorangegangen ist. Insofern kann daher von einem "bisherigen Wohlverhalten" des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Im Übrigen erschöpfte sich sein Tatbeitrag bei der Bandstiftung nach den-bindenden-strafgerichtlichen Urteilsannahmen aber nicht etwa in einem einzigen Tun, sondern hatte er in mehrfacher Hinsicht zur Ausführung der Brandstiftung beigetragen, weshalb auch nicht zu sehen ist, dass es sich dabei-vor allem angesichts der Bereitstellung des notwendigen Benzins-"nur" um eine nicht ins Gewicht fallende Beihilfe gehandelt habe. Der Behauptung über einen "Einstellungswandel" ist schließlich die nach dem Beschwerdevorbringen nach wie vor beabsichtigte Wiederaufnahme des Strafverfahrens entgegenzuhalten, zeigt diese Absicht doch, dass der Beschwerdeführer, der-so die Beschwerde wörtlich-"von Anfang an seine Unschuld beteuert hat", sein Fehlverhalten letztlich nach wie vor nicht zur Kenntnis nehmen will.
Zusammenfassend vermag die Beschwerde daher die-zutreffende-Gefährdungsprognose der belangten Behörde nicht zu erschüttern. Warum aus jetziger Sicht im Zeitpunkt der Haftentlassung eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr bestehen solle, ist nicht ersichtlich.
Unter dem Blickwinkel des § 66 FPG macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits seit vielen Jahren in Österreich lebe und dass sich seine gesamte Familie-Stiefvater, Mutter und Bruder seien bereits österreichische Staatsbürger-hier aufhalte. Damit zeigt er zweifelsohne gewichtige-schon von der belangten Behörde gewürdigte-Bindungen zu Österreich auf. Im bekämpften Bescheid wird allerdings im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die aus dem Aufenthaltsverbot erwachsenden Beeinträchtigungen familiärer und privater Art in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden, in massivster Delinquenz zum Ausdruck gekommenen Gefährlichkeit hingenommen werden müssen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das anhängige Verfahren nach § 51 Abs. 1 FPG (Verfahren zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten)-anders als die Beschwerde meint-dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht. § 51 Abs. 4 FPG normiert lediglich, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Feststellungsantrag keine Abschiebung in den betreffenden Staat vorgenommen werden darf, lässt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme-als Grundlage einer Abschiebung-jedoch unberührt.
Zusammenfassend lässt somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2008
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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