Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D R, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. März 2006, Zl. SD 1772/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 8. September 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 iVm § 39 des Fremdengesetzes 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der von ihm dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. März 2006 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm dem Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in seinem Antrag vom 29. (richtig: 25.) Juli 2005 auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger-Österreich, § 49 Abs. 1 FrG" am 23. Jänner 2002 in der Türkei die österreichische Staatsbürgerin S. geheiratet habe, wobei es sich allerdings um ein ihm wenig eingeprägtes Ereignis gehandelt haben dürfte, weil er im Schriftsatz vom 17. August 2005 behauptet habe, S. im Februar 2002 geehelicht zu haben. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe das Ehepaar circa eineinhalb Monate in der Türkei gelebt, wonach S. nach Österreich zurückgekehrt sei und daher eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten habe werden können. In diesem Schriftsatz habe der Beschwerdeführer auch zugestanden, dass er derzeit keine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft führte, und daher beantragte, den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus formalen Gründen dem Amt der Wiener Landesregierung (dem Landeshauptmann von Wien) abzutreten. Unrichtig wäre jedoch, dass die Ehe vermittelt und ein Vermögensvorteil geleistet worden wäre.
Seinen weiteren Angaben (Stellungnahmen vom 25. Juli und 17. August 2005) zufolge sei er am 12. August 2004 mit einem ungarischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist, in welchem er sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer durchgehend aufhalte. Er sei seit 15. November 2004 an einer näher genannten Adresse in Wien polizeilich gemeldet.
Wie der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 weiters mitgeteilt habe, sei ihm bisher kein Aufenthaltstitel erteilt worden. In Ansehung dieses Umstandes und der Tatsache, dass er sich seit August 2004 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, müsse in dem für ihn günstigsten Fall von einem bereits über ein Jahr andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen werden.
Am 15. April 2005 sei die Ehegattin S. freiwillig und ohne behördliches Zutun bei der Erstbehörde erschienen und habe sinngemäß zu Protokoll gegeben, dass sie im Jahr 2001 einen Bekannten namens "F" getroffen hätte, der sie gefragt hätte, ob sie nicht eine Scheinehe eingehen wollte. Über diesen Bekannten wäre sie zu einem Türken gekommen, der ihr die näheren Modalitäten über den künftigen (in der Türkei vorzunehmenden) Abschluss der Scheinehe und die Verhaltensregeln im Verkehr mit Behörden und ihren Organen erklärt hätte. Überdies hätte er den Flug, das Hotel und die Aufenthaltskosten gezahlt. Erst am Tag vor der Trauung hätte sie den Beschwerdeführer kennen gelernt, sich jedoch mangels einer gemeinsamen Sprache mit ihm nicht unterhalten können. Für die Trauung wären Ringe beigestellt worden. Das ursprünglich in Wien versprochene Geld für den Abschluss der Scheinehe von 50.000 bis 60.000 Schilling hätte sie nicht erhalten, und sie wäre diesbezüglich immer wieder vertröstet worden.
Diese Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers seien im Wesentlichen auch in einer vor der Staatsanwaltschaft Wien am 24. Juli 2003 mit ihr aufgenommenen Niederschrift enthalten.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, die Erstbehörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass es sich bei seiner Ehe mit S. keineswegs um eine Scheinehe handelte.
Über Veranlassung der belangten Behörde sei die Zeugin S. am 22. Dezember 2005 nochmals vernommen worden. Diese habe unter Wahrheitspflicht u.a. ausgesagt, dass sie nach der Eheschließung nicht-wie vom Beschwerdeführer behauptet-eineinhalb Monate, sondern höchstens zwei Tage in der Türkei geblieben wäre. Den ihrer Meinung nach aus Gold gefertigten Ehering hätte sie weggeworfen. Die Ehe mit dem Beschwerdeführer wäre nie vollzogen worden.
Der Zeuge W., der S. damals nach Istanbul begleitet habe, habe sinngemäß angegeben, dass sie sich damals circa drei Tage lang in Istanbul aufgehalten und gemeinsam in einem Zimmer-auch nach der Hochzeit-genächtigt hätten. Bei der Hochzeit selbst wäre er nicht anwesend gewesen. Entweder am Tag nach der Hochzeit oder am übernächsten Tag wären sie wieder nach Österreich zurückgeflogen. Wer die Flugtickets und das Hotel bezahlt hätte, wüsste er nicht.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde (u.a.) unter Hinweis auf § 125 Abs. 1, § 2 Abs. 4 Z. 11 und § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 FPG aus, dass der Beschwerdeführer trotz der noch immer aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 leg. cit. sei, weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe. Die belangte Behörde könne im Rahmen der ihr zukommenden Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die Aussagen von S. und deren Freundes W. als Zeugen falsch seien, und messe ihnen daher-ungeachtet der behaupteten Bewusstseinstrübung der Zeugin S. infolge Suchtmittelkonsums während des Istanbulaufenthaltes-größere Beweiskraft zu als den (ohnehin nur zum Teil) bestreitenden Angaben des Beschwerdeführers, die noch dazu durch sein gravierendes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet entsprechend gefärbt sein könnten. Es werde unter sehr behutsamer Wertung der Verfahrensergebnisse als erwiesen angenommen, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und S. über professionelle Vermittlung eines in Wien ansässigen Türken und eines Österreichers zustande gekommen sei. Den Beschwerdeführer habe S. erst während ihres etwa drei Tage dauernden Aufenthaltes in Istanbul kennen gelernt, wobei sie sich nicht hätten verständigen können, weil er nicht Deutsch und sie nicht Türkisch gesprochen habe. Während des Istanbulaufenthaltes hätten sich S. und W. ein Hotelzimmer geteilt. Es sei nie zu einem Vollzug der Ehe mit dem Beschwerdeführer gekommen. Während sie und die beiden Heiratsvermittler nach maximal drei Tagen nach Österreich zurückgeflogen seien, sei der Beschwerdeführer in der Türkei geblieben. Für die Eheschließung sei S. Geld versprochen worden, das sie jedoch nie erhalten habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass S. mit ihm zusammen nach der Eheschließung noch eineinhalb Monate in der Türkei gelebt und er ihr dort Unterhalt gewährt hätte, wobei erst nach der Rückkehr von S. nach Österreich die Lebensgemeinschaft aufgegeben worden wäre, würden daher als unglaubwürdig zurückgewiesen. Abgesehen von den dagegen sprechenden Zeugenaussagen widerspreche es auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine den Suchtmitteln (bzw. Substitutionsmitteln) ergebene Frau, die nicht Türkisch spreche, mit ihrem nicht Deutsch sprechenden Ehemann, den sie erst am Tag vor der Eheschließung kennen gelernt habe, sechs Wochen lang in der Türkei bleibe. Desgleichen sei es unwahrscheinlich, dass eine echte Liebesbeziehung bereits nach sechs Wochen in die Brüche gehe und sich die Ehefrau-jedenfalls nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers-in ihre Heimat und vom Ehemann auf Dauer verabschiede.
Die belangte Behörde verkenne nicht, dass es in Detailfragen auch bei den Aussagen der Zeugen S. und W. gewisse Ungereimtheiten gebe. Die große Linie (Vermittlung der Ehe, Nichtkennen des Ehemanns vor der Ehe, enorme Sprachprobleme untereinander, Kurzaufenthalt am ausländischen Eheschließungsort u.v.a.m.) sei jedoch völlig klar zu erkennen. Es lägen demnach fast alle gängigen Verhaltensmuster einer klassischen Scheinehe vor. Der Beschwerdeführer und S. hätten zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt.
Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe-und Fremdenwesens, darstelle.
Der Beschwerdeführer sei seit circa 20 Monaten in Österreich aufhältig und verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Er sei (zum Schein) verheiratet, ohne in Österreich lebende Familienangehörige und (möglicherweise) aufrecht beschäftigt. Sonstige Bindungen im Bundesgebiet seien nicht behauptet worden.
Unter Berücksichtigung des etwa 20 monatigen Aufenthaltes in Österreich (ab August 2004), der zum Großteil illegal gewesen sei und noch sei, könne nur von einem geringfügigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme gesprochen werden. Dieser Eingriff sei jedoch im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zur Verteidigung eines geordneten Fremden-und Ehewesens, somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten. Wer nämlich, wie der Beschwerdeführer, grob missbräuchlich nur zu dem Zweck vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen (Aufenthalts-und Beschäftigungsbewilligung), verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.
Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei bloß auf die sich aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner allfälligen Beschäftigung ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Diese sei jedoch in ihrem Gewicht dadurch wesentlich gemindert, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt nur auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zurückzuführen sei. Der seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung verstrichene Zeitraum sei noch nicht so lang, um von einem Wegfall oder einer entscheidenden Herabsetzung der von ihm ausgehenden Gefahr sprechen zu können. Von daher begegne die Auffassung der Erstbehörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.
Mangels Vorliegens und Erkennbarkeit besonders berücksichtigungswürdiger Umstände habe die belangte Behörde auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG von der belangten Behörde getroffene Beweiswürdigung und bringt vor, dass im Verwaltungsverfahren nicht habe festgestellt werden können, wer die vermeintlichen Ehevermittler gewesen seien, und den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers doch ganz erhebliche Widersprüche innewohnten. Schon mit seiner Stellungnahme vom 3. März 2006 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Begleiter in die Türkei W. selbst angegeben habe, nie etwas von einer Scheinehe gehört zu haben. Einerseits stütze sich die belangte Behörde auf die Angaben von S. und W., andererseits würden alle Angaben, die eine Scheinehe doch mehr als in Frage stellten, gänzlich ignoriert.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Fehler in der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf. Wenn die Beschwerde die Angaben von W. ins Treffen führt, so hat dieser bei seiner Vernehmung am 20. Jänner 2006 zwar angegeben, das S. ihm nie etwas davon erzählt habe, dass ihr für die Ehe Geld versprochen worden wäre und sie deshalb den türkischen Staatsangehörigen geheiratet hätte. Diesbezüglich hat er jedoch weiter angegeben, es überrasche ihn nicht, dass es sich um eine Scheinehe handle, und es leuchte ihm auf Grund der Umstände ein, weil alles so gut organisiert gewesen sei, was er S. nicht zugetraut hätte. Darüber hinaus wurde von W. in seiner Aussage vom 20. Jänner 2006 bestätigt, dass S. während des Aufenthaltes in Istanbul bei ihm im Hotel in einem Zimmer gewohnt und auch nach der Eheschließung dort bei ihm geschlafen habe, was die im angefochtenem Bescheid getroffene Feststellung, dass die Ehe nicht vollzogen worden sei, untermauert. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht konkretisiert dar, welche erheblichen Widersprüche den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers innewohnten.
Im Hinblick darauf begegnet die nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
1.2. Auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt habe, dass er seit geraumer Zeit nicht mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen ehelichen Haushalt lebte, er mit Schriftsatz vom 25. Juli 2005 ersucht habe, das Verfahren zuständigkeitshalber an das Amt der Wiener Landesregierung abzutreten, und er sich daher niemals auf eine nicht bestehende Lebensgemeinschaft berufen habe, sondern zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung die maßgeblichen Umstände bekannt gegeben habe, ist für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. So hat der Beschwerdeführer sich in seinem Antrag vom 25. Juli 2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger-Österreich, § 49 Abs. 1 FrG" darauf berufen, mit der österreichischen Staatsbürgerin S. verheiratet zu sein, und behauptet (vgl. etwa den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2005), mit S. einige Zeit in der Türkei gemeinsam gelebt zu haben, wonach S. allerdings nach Österreich zurückgekehrt sei und er derzeit mit ihr keine dem Ehewesen entsprechende Lebensgemeinschaft führe.
1.3. Der Beschwerdeführer hat sich daher für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen, obwohl er mit dieser nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hat, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sind.
2. Auf dem Boden der sohin auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0686, mwN), ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Verhalten des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe-und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes erfüllt sind, nicht zu beanstanden.
3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 19. März 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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