Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerden der D R in W, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, gegen 1. den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. November 1986, Zl. MA 62-III/329/86/Str., betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache, 2. den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Jänner 1987, Zl. MA 14-47/86/Str., betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der zweitbelangten Behörde wird abgewiesen.
Laut der im Verwaltungsakt erliegenden Strafverhandlungsschrift der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, vom 7. April 1986 wurde die Beschwerdeführerin mit dem in der Verhandlung vom selben Tag mündlich verkündeten Straferkenntnis wegen je einer Übertretung nach dem Wiener Prostitutionsgesetz und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz bestraft. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde mit den Bescheiden der Wiener Landesregierung vom 10. November 1986 und des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Jänner 1987 jeweils mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nach Verkündung des Straferkenntnisses auf eine Berufung verzichtet, gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen den erstgenannten Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 87/10/0088 protokollierte, gegen den zweitgenannten Bescheid die zur hg. Zl. 87/10/0087 protokollierte Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und über sie erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie habe in ihrer Berufung bestritten, einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben zu haben. Die ihr vorgelegte Niederschrift über die mündliche Verhandlung habe sie in der-irrigen-Meinung unterfertigt, es handle sich um eine „wohl gerechtfertigte Bestrafung wegen Art. VIII, IX EGVG“; sie habe dabei nicht geahnt, daß sie gleichzeitig auch einen Rechtsmittelverzicht abgebe, weil in dem ihr vorgelegten Formular ein entsprechendes „Kreuzerl“ eingesetzt gewesen sei. Im Berufungsverfahren sei allein der seinerzeitige Verhandlungsleiter Dr. G. vernommen worden. Da zwischen seiner Auffassung und jener der Beschwerdeführerin diametrale Widersprüche bestünden, wäre auch sie zu vernehmen gewesen. Auf Grund ihrer Vernehmung hätte sich durchaus ergeben können, daß ihrer Verantwortung, der „Rechtsmittelverzicht“ sei unwirksam und die Berufung daher zulässig, Glauben geschenkt wird. Unzulässig sei auch, daß Dr. G., der Leiter des erstinstanzlichen Verfahrens, den gegenständlichen Akt auch im Berufungsverfahren, in dem er noch dazu Zeuge gewesen sei, bearbeitet habe, und daß seine Vernehmung als Zeuge offenbar durch einen ihm untergebenen Beamten erfolgt sei. Dr. G. wäre verpflichtet gewesen, sich gemäß § 7 AVG 1950 als befangen zu erklären.
Mit dem zuletzt geschilderten Beschwerdevorbringen macht die Beschwerdeführerin der Sache nach einen Verstoß gegen § 7 AVG 1950 geltend. Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Nach der Aktenlage hat sich die Tätigkeit des Dr. G. im Berufungsverfahren darin erschöpft, daß er-noch vor der Vorlage des Strafaktes an die Berufungsbehörden-in einem Aktenvermerk seine Ansicht über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 7. April 1986 festhielt und-über Anordnung der erstbelangten Behörde-darüber als Zeuge aussagte. Damit hat Dr. G. im Berufungsverfahren keineswegs im Sinne des § 7 AVG 1950 ein „Amt ausgeübt“, verstanden als Mitwirkung an der Erlassung der angefochtenen Bescheide. Davon kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn sich-wie hier-die Teilnahme am Berufungsverfahren im Festhalten und Bezeugen des Ablaufes der erstinstanzlichen Strafverhandlung durch deren Leiter erschöpft.
Was das Vorbringen anlangt, es sei die „Vernehmung“ des Dr. G. „als Zeuge offenbar von einem untergebenen Beamten“ durchgeführt worden, so ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Umstand im Beschwerdefall von maßgebender Bedeutung sein könnte. Nichts spricht dafür, daß die Aussage Dris. G. im Falle seiner Vernehmung durch einen anderen Organwalter anders gelautet hätte, mithin die belangten Behörden zu einem jeweils anders lautenden Bescheid hätten kommen können.
Das gerügte Unterbleiben der Vernehmung der Beschwerdeführerin bildet entgegen ihrer Meinung keinen relevanten Verfahrensmangel. Abgesehen davon, daß dem Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd ist, hatte die Beschwerdeführerin im Verfahren ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und zum Ergebnis des Beweisverfahrens im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
Mit ihrem übrigen Vorbringen bekämpft die Beschwerdeführerin die der Annahme, sie habe rechtswirksam auf Rechtsmittel verzichtet, zugrundeliegende Beweiswürdigung. Diese unterliegt im Verfahren über Bescheidbeschwerden insoweit der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als er wohl die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen, nicht jedoch auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Beweiswürdigung, also der auf ihr beruhenden konkreten Annahme, nachprüfen kann (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auch insoweit vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu erkennen. Die belangten Behörden haben die in Rede stehende Annahme auf die (gemäß Formular 26 zu §§ 44, 44a VStG laut Verwaltungsformularverordnung 1985, BGBl. Nr. 300, aufgenommene) Strafverhandlungsschrift vom 7. April 1986 gestützt. Sie wurde gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG 1950 aufgenommen und von der Beschwerdeführerin-ohne einen Einwand oder Vorbehalt-unterfertigt. Diese Niederschrift lieferte daher gemäß § 15 AVG 1950 über den Gegenstand und den Verlauf der Strafverhandlung vom 7. April 1986 vollen Beweis, also unter anderem darüber, daß die Beschwerdeführerin bei dieser Verhandlung wegen je eines Verstoßes nach dem Wiener Prostitutionsgesetz und dem Geschlechtskrankheitengesetz (und nicht etwa nach Art. VIII und IX EGVG 1950) bestraft wurde und daß sie-wie das Ankreuzen der betreffenden Textvariante klar zeigt-ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet hat. Damit stimmt die von den belangten Behörden bei ihren Entscheidungen als glaubwürdig erachtete Zeugenaussage des Dr. G. überein, derzufolge die Beschwerdeführerin nach mündlicher Verkündung des Straferkenntnisses wie üblich befragt wurde, ob sie die Strafe annehme oder ein Rechtsmittel ergreife. Im Hinblick auf dieses Ergebnis des Beweisverfahrens und unter Berücksichtigung der zutreffenden Erwägung im Bescheid der Wiener Landesregierung, der von der Beschwerdeführerin behauptete Irrtum erscheine auch deshalb unwahrscheinlich, weil gegen sie vorher von einer anderen Dienststelle der Erstbehörde wegen Anstandsverletzung und Ordnungsstörung zwei Primärarreststrafen verhängt worden seien-dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt-, durften die belangten Behörden unbedenklich annehmen, die Beschwerdeführerin habe rechtswirksam auf Rechtsmittel verzichtet.
Da gemäß § 63 Abs. 4 eine Berufung nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat, entspricht die mit den angefochtenen Bescheiden jeweils ausgesprochene Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin dem Gesetz.
Die Beschwerden sind daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als nicht begründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Da die genannten Verwaltungsakten von der Erstbehörde vorgelegt wurden, ist nur deren Antrag auf Zuerkennung des Vorlageaufwandes berechtigt.
Wien, am 8. Februar 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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