Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach Dr. M G in W, vertreten durch Dr. L G, diese vertreten durch Dr. Herwig Rainer Hanslik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Juli 1983, Zl. MA 70-IX/G 291/81/Str, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 3. März 1986, Zl. MA 70-11/356/86/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Juli 1983 wurde dem Beschuldigten Dr. M G - unter teilweiser Neufassung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - zur Last gelegt, er habe am 21. April 1981 um 12.07 Uhr in Wien 2, Schüttelstraße nächst der ONr. 190 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in Richtung Stadt fahrend die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um ca. 20 km/h überschritten; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Unter Berufung auf § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe von 30 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob der Genannte rechtzeitig die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 13. Februar 1986 die belangte Behörde aufgefordert hatte, sich zu Bedenken hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Tatortumschreibung zu äußern, legte die belangte Behörde den Bescheid vom 3. März 1986 vor, mit dem der angefochtene Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 insofern berichtigt wurde, als der Tatort im Spruch richtig „Wien 2, Schüttelstraße ONr. 19 D (statt wie bisher ONr. 190) zu lauten habe.
Da der Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens jedoch - wie die belangte Behörde in der Folge mitteilte - am 8. November 1985 verstorben war, wurde dieser Berichtigungsbescheid am 28. Oktober 1986 der Verlassenschaft nach dem Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens zugestellt. Dieser Berichtigungsbescheid blieb vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unangefochten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 2 VStG 1950 erlischt mit dem Tode des Verurteilten die Vollziehbarkeit der Geldstrafe; diese Bestimmung findet zufolge des § 64 Abs. 5 leg. cit. auf die Kosten des Strafverfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens sinngemäß Anwendung. Ist im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt, so ist eine gegen den verurteilenden Bescheid erhobene Beschwerde daher im allgemeinen als gegenstandslos im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG anzusehen. Ist aber die Geldstrafe ganz oder zum Teil bereits bezahlt, so kann im Hinblick auf § 63 Abs. 1 VwGG eine solche Gegenstandslosigkeit nicht angenommen werden, weil im Falle des Obsiegens der Nachlaß unter Berücksichtigung dieser Bestimmung Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1985, Zl. 85/18/0002).
Dem in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Buchungsvermerk vom 25. August 1983 ist zu entnehmen, daß der Betrag von S 600,-- (Strafe von S 500,-- und je S 50,-- Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz) bereits bezahlt worden sind. Es war daher nicht mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
Im Hinblick auf die oben dargestellte Parteistellung des Nachlasses durfte die belangte Behörde diesem auch den Berichtigungsbescheid vom 3. März 1986 zustellen.
Da der genannte Berichtigungsbescheid unangefochten geblieben ist, hat der Verwaltungsgerichtshof den berichtigten Bescheid seiner Überprüfung zugrunde zu legen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1969, Zl. 1497/67).
Gegen den im berichtigten Spruch genannten Tatort besteht nicht das in der hg. Verfügung vom 13. Februar 1986 geäußerte Bedenken, die belangte Behörde könnte den Tatort an einen bisher nicht durch eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung erfaßten - und überdies mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden - Ort verlegt haben.
In der Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe dem Verurteilten zwar ein Radarfoto vorgehalten, habe jedoch nicht festgestellt, ob das Radargerät geeicht und wo es aufgestellt gewesen sei, um welches Gerät es sich gehandelt habe und welche Eigenschaften dieses Gerät besitze. Abgesehen davon, daß der Verurteilte die Richtigkeit der Radarmessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht gerügt hat und diesem Vorbringen daher das Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegensteht, wird in der Beschwerde selbst nicht konkret ausgeführt, aus welchen Gründen die Annahme gerechtfertigt sein könnte, es sei zu einer Fehlmessung gekommen. Unbestimmte Behauptungen, daß Meßfehler des Radars vorgelegen sein könnten, vermögen keine Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen (vgl. dazu ua. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1987, Zl. 86/02/0185, 16. September 1987, Zl. 86/03/0239 und 27. Mai 1988, Zl. 87/18/0144).
Da die Beschwerde somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnungen BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 15. Dezember 1989
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