(1) Geldstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.
(2) Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe.
Rückverweise
VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 64 Kosten des Strafverfahrens
…1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre. (5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1, 1a und 1b sind sinngemäß anzuwenden. (6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten…