§ 9 ZWAG verweist zum Begriff der Wohnung auf § 2 Z 4 BauTG. Nach dieser Bestimmung ist eine Wohnung die Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Nicht als eigene Wohnungen gelten Zimmer oder Wohneinheiten in Heimen (z.B. Jugend-, Studenten- oder Seniorenwohnheime) und Beherbergungsbetrieben. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BauTG, LGBl. Nr. 1/2016 (995 BlgLT 3. Session 15. GP 42), wurde dazu ausgeführt, die Definition entspreche den "OIB-Begriffsbestimmungen". Eine gesetzliche Regelung sei erforderlich, weil die Begriffe der "OIB-Richtlinien" andere Inhalte aufwiesen als in den sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes (ROG 2009, BauPolG etc.). Verwiesen wird somit auf Richtlinien des österreichischen Instituts für Bautechnik. Eine Anknüpfung an (konkrete) Bestimmungen des Bundeslandes Salzburg scheidet demnach aus. Da § 16 Abs. 1 Z 2 ZWAG zur Datenerhebung u.a. auf das lokale Gebäude- und Wohnungsregister verweist, ist eine Anknüpfung an Begriffe des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, naheliegend. § 2 Z 4 GWR-Gesetz enthält auch eine vergleichbar formulierte Definition. Danach ist eine Wohnung ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Diese Begriffsbestimmung wurde wiederum aus dem Wohnungseigentumsgesetz übernommen (vgl. VwGH 8.5.2024, Ra 2021/13/0017, zu § 54 Oö. Tourismusgesetz 2018, das sich unmittelbar auf § 2 Z 4 GWR-Gesetz stützt; auch diese Bestimmung soll u.a. der Leerstandsproblematik Rechnung tragen, vgl. VwGH 25.6.2025, Ro 2022/13/0012).
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