Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der Oberösterreichischen Landesregierung in 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. November 2020, Zl. LVwG 450650/2/MB/HEK, betreffend Festsetzung einer Freizeitwohnungspauschale samt Zuschlag für das Jahr 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde E; mitbeteiligte Partei: S in E), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde E vom 2. Juli 2020, mit dem ihr für die in ihrem Eigentum stehende Wohnung in der J Straße Top 15 nach §§ 54 ff Oö. Tourismusgesetz 2018 eine Freizeitwohnungspauschale samt Zuschlag für das Jahr 2019 iHv insgesamt 324 € vorgeschrieben worden war, statt und hob den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) auf. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, die Mitbeteiligte sei Eigentümerin der Wohnung in der J Straße Top 15. Diese sei bereits seit Jahrzehnten mit der angrenzenden Wohnung Top 16 verbunden. Die Wohnung Top 15 werde gemeinsam mit der Wohnung Top 16 von den Eltern der Mitbeteiligten bewohnt. Mit Hauptwohnsitz gemeldet seien die Eltern in der Wohnung J Straße Top 16. Den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hätten die Eltern aber in den eine einheitliche Wohneinheit bildenden Wohnungen Top 15 und Top 16.
3 Dieser Sachverhalt ergebe sich insbesondere aus den Angaben der Mitbeteiligten, die vorgebracht habe, die verfahrensgegenständliche Wohnung sei bereits seit Jahrzehnten mit der angrenzenden Wohnung „fix verbunden“ und werde gemeinsam mit der Wohnung Top 16 von ihren Eltern bewohnt. Der Vater der Mitbeteiligten habe im abgabenbehördlichen Verfahren eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, wonach er und seine Gattin die verfahrensgegenständliche Wohnung zum Wohnen nutzen würden. Zum Beweis sei auch eine Stromrechnung, in der der Stromverbrauch für eine große Wohnung verrechnet worden sei, vorgelegt worden. Auch wenn die belangte Behörde zu bedenken gegeben habe, dass weder der Abgabenbehörde noch der Baubehörde eine Zusammenlegung der beiden Wohnungen bekannt sei und keine Bauanzeige für eine solche Wohnungszusammenlegung bei der Baubehörde vorliege, folge daraus nicht zwingend, dass die Angaben der Mitbeteiligten unrichtig seien. Es seien keine ausreichenden Beweisergebnisse hervorgekommen, die gegen die Richtigkeit der Angaben der Mitbeteiligten sprächen.
4 Ausgehend von diesem Sachverhalt gelangte das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung Top 15 im Jahr 2019 das für eine Freizeitwohnung in § 54 Abs. 2 Z 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 normierte Kriterium, dass diese länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellte, nicht erfülle.
5 Zur Beurteilung der Frage, wo der Hauptwohnsitz einer Person begründet sei, komme es so das Landesverwaltungsgericht nämlich darauf an, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Einer Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister komme demgegenüber lediglich Indizwirkung zu.
6 Da die Eltern der Mitbeteiligten in der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 15 gemeinsam mit der Wohnung Top 16 den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hätten, sei davon auszugehen, dass sie im Jahr 2019 tatsächlich ihren Hauptwohnsitz auch in der verfahrensgegenständlichen Wohnung begründet hätten. Dass sie dort nicht gemeldet gewesen seien, schade insofern nicht.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Oberösterreichischen Landesregierung, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Hauptwohnsitz auch an zwei „rechtlich“ voneinander unabhängigen Wohneinheiten zum gleichen Zeitpunkt bestehen könne. Das Landesverwaltungsgericht hätte ermitteln müssen, an welcher der beiden voneinander unabhängigen Wohneinheiten der Lebensmittelpunkt und somit der Hauptwohnsitz der Eltern der Mitbeteiligten bestanden habe, da ein solcher immer nur an einem Wohnsitz genommen werden könne.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 36 VwGG weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Revisionsbeantwortung erwogen:
9 Die Revision ist zulässig aber nicht begründet.
10 § 54 des Landesgesetzes zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (Oö. Tourismusgesetz 2018), LGBl. Nr. 3/2018 idF LGBl. Nr. 55/2019 lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Das Land erhebt auf Freizeitwohnungen eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
1. in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
2. länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
3. nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
[...]“
11 Nach § 2 Z 4 Gebäude und Wohnungsregister Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004 idF BGBl. I Nr. 125/2009 ist eine Wohnung ein „baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen“.
12 Die Begriffsbestimmung „Wohnung“ wurde vom Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70, übernommen (vgl. Initiativantrag 309/A BlgNR 22. GP 12).
13 Nach den im Revisionsverfahren unbestrittenen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts ist die Wohnung der Mitbeteiligten (J Gasse, Top 15) bereits seit Jahrzehnten mit der angrenzenden, im Eigentum der Eltern der Mitbeteiligten stehenden Wohnung (J-Gasse, Top 16) „fix verbunden“ und haben die Eltern der Mitbeteiligten den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in den (faktisch) eine einheitliche Wohneinheit bildenden Wohnungen Top 15 und Top 16.
14 Eine Freizeitwohnung nach § 54 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 setzt zunächst voraus, dass eine Wohnung iSd § 2 Z 4 GWR Gesetz vorliegt. Es muss sich also um einen baulich abgeschlossenen, nach der Verkehrsauffassung selbstständigen Teil eines Gebäudes handeln. Wird eine Wohnung durch Baumaßnahmen mit einer anderen Wohnung zusammengelegt, so verliert sie ihre Selbständigkeit und bauliche Abgeschlossenheit (vgl. OGH 24.1.2011, 5 Ob 162/10z). Auf das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung kommt es dabei nicht an (vgl. OGH 13.3.2014, 5 Ob 218/13i).
15 Demnach liegt aber nach den Sachverhaltsannahmen des Landesverwaltungsgerichts lediglich eine Wohnung iSd § 2 Z 4 GWR Gesetz vor (mit den Bezeichnungen Top 15 und 16). An dieser einen (1) Wohnung besteht aber unbestritten ein Hauptwohnsitz, sodass die Voraussetzungen einer Freizeitwohnung nicht erfüllt sind.
16 Daran vermag auch eine abweichende Eintragung im Gebäude und Wohnungsregister nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch nach § 54 Abs. 2 Z 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 lediglich um eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Freizeitwohnung.
17 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8. Mai 2024
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