Es trifft nicht zu, dass § 4 Abs. 8 GWO 1996 einer Informationspflicht nach dem IFG aufgrund dessen § 16 entgegensteht. Das IFG ist insoweit nicht anzuwenden, als in einem Landesgesetz - wie der GWO 1996 - eine "besondere Informationszugangsregelung" besteht; außerdem weiters insofern, als besondere elektronische Register eingerichtet sind. Die Regelung ist damit mit dem außer Kraft getretenen § 6 Auskunftspflichtgesetz vergleichbar. Zu bedenken ist jedoch, dass nunmehr Art. 22a Abs. 2 B-VG ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährt. § 4 Abs. 8 GWO 1996 enthält demgegenüber lediglich eine Verschwiegenheitsverpflichtung bestimmter Organwalter (Wahlleiter, Stellvertreter, Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Vertrauenspersonen und Hilfskräfte) der Wahlbehörde: Diese sind zur Gemeinhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht zur Gewährung einer Information trifft demgegenüber die in § 1 IFG genannten Organe. § 16 IFG ist vor dem Hintergrund des Art. 22a B-VG dahingehend zu verstehen, dass es einer Person prinzipiell möglich sein muss, einen Antrag auf Erhalt einer Information zu stellen, woraufhin in einem Verfahren über diesen Antrag sowie etwaige Umstände, die gegen die Gewährung von Information sprechen, zu entscheiden ist. In diesem Fall geht die Informationsgewährung nach der spezielleren Norm vor und sind dabei die "materieninhärenten Verschwiegenheitspflichten" zu beachten (RV 2238, BlgNR 27. GP). Weiters sind Mehrfachveröffentlichungen nach den Materialien zu vermeiden, was ebenso voraussetzt, dass eine Information bereits - auf anderem Weg - zugänglich gemacht wird. Ein entsprechendes Verfahren auf Informationszugang ist in der GWO 1996 jedoch nicht vorgesehen. Nach der GWO 1996 ist es für niemanden und unter keinen wie auch immer gearteten Bedingungen möglich, eine Information zu erhalten. § 4 Abs. 8 leg. cit. enthält daher keine "Informationszugangsregelung", weil gerade nicht der Zugang zu einer möglichen Information geregelt wird, sondern ein solcher geradezu ausgeschlossen werden soll. Es ist dem Gesetzgeber des IFG mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährte Recht auf Informationszugang des Art. 22a B-VG jedoch nicht zusinnbar, dem einfachen Landesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt zu haben, die Regelungen des IFG - und damit den Informationszugang - solcherart zu umgehen, dass einfachgesetzlich Verschwiegenheitspflichten normiert werden können, die in der Folge zum Ausschluss des IFG führen könnten. § 4 Abs. 8 GWO 1996 regelt somit gerade keinen Informationszugang wie ihn § 16 IFG vor Augen hat. Die Anwendbarkeit des IFG wird daher durch § 4 Abs. 8 GWO 1996 nicht ausgeschlossen; sein Inhalt ist hingegen von der Behörde - an die ein Informationsbegehren herangetragen wird - so auszulegen, dass die Verschwiegenheit ihr gegenüber nur soweit greift, als kein Recht auf Information besteht. Andernfalls wäre nämlich die Verfassungskonformität des § 4 Abs. 8 GWO 1996 in Bezug auf Art. 22a B-VG in Frage zu stellen.
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