Die Gesetzesstelle des § 28 Abs. 7 AuslBG entbindet die Behörde bzw. das VwG nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen (VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden