Im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft sind gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 39 StbG Anträge auf Verleihung persönlich bei der (örtlich zuständigen) Landesregierung zu stellen (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn. 75). Dem liegt zugrunde, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde auch bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben ist, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen. Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (vgl. zu allem VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263-0264, mit Hinweis auf VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145-0147, zum NAG und zu § 13 Abs. 3 AVG).
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