Dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 17a VfGG beabsichtigt habe, jegliche Art von Eingaben an den VfGH, unabhängig von deren Zweck, einer Gebühr zu unterwerfen, ist - schon angesichts der ausdrücklichen Anführung bestimmter Verfahren in § 15 Abs. 1 VfGG - nicht anzunehmen. Dies wird durch den Bericht des Verfassungsausschusses, 784 der Beilagen 20. GP 1, bestätigt. § 17a VfGG sieht eine Eingabengebühr somit nur für Anträge vor, die darauf gerichtet sind, ein Verfahren nach den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten.
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