Ro 2025/13/0001 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 KontRegG sind bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben, hilfsweise Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat in das Kontenregister aufzunehmen. Bei Rechtsträgern ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KontRegG die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, aufzunehmen; hilfsweise Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat. Eine "betroffene Person" (oder einen betroffenen "Unternehmer") "betreffende Daten" iSd § 4 Abs. 4 KontRegG sind demnach jene Daten, die sich nach diesen Merkmalen (Kennzeichen) auf sie beziehen. Daten, die sich nach diesen Merkmalen auf einen Verstorbenen beziehen, beziehen sich damit aber (im Allgemeinen) nicht (auch) auf den Rechtsnachfolger. Es handelt sich dabei um keine den Rechtsnachfolger betreffende Daten (keine "eigenen" Daten; vgl. in diesem Sinne auch OGH 11.12.2024, 6 Ob 147/24x), auch wenn die Rechtsnachfolgerin zivilrechtlich in das Vertragsverhältnis mit den Banken eingetreten ist und der Auskunftsanspruch aus der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut nunmehr dem eingeantworteten Erben zusteht (vgl. dazu z.B. OGH 9.9.2016, 2 Ob 183/15y; 21.11.2023, 10 Ob 43/23f).