Mit § 169g Abs. 4 GehG wird - im Hinblick darauf, dass nur in vor dem 1. Mai 1995 anwendbaren Fassungen des § 12 GehG eine im Hinblick auf das Ausmaß unbeschränkte Anrechenbarkeit nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten vorgesehen war - bezüglich der Frage der beschränkten oder unbeschränkten Anrechenbarkeit (hinsichtlich des Ausmaßes) danach differenziert, ob der betreffende Beamte vor oder ab dem 1. Mai 1995 in sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten ist (§ 113 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004). Dass das Unionsrecht derartigen Ungleichbehandlungen aufgrund des Zeitpunktes der Einstellung des betreffenden Beamten, die also an ein vom Alter des Beamten unabhängiges Kriterium anknüpfen, nicht entgegensteht, hat der EuGH bereits ausgesprochen (EuGH 20.4.2023, C-650/21). Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass in der aufgrund der Neuregelungen bewirkten Ungleichbehandlung in Bezug auf das Ausmaß der Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten je nach dem Zeitpunkt des Eintritts in das Dienstverhältnis eine unionsrechtswidrige Diskriminierung gelegen wäre.
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