Die unionsrechtliche Vorgabe, dass gemäß Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU von den Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften festzulegen sind, wird im TNRSG durch die Festlegung von für die in Rede stehenden Verstöße (§ 10b Abs. 2, § 10b Abs. 7 Z 7 sowie § 10c Abs. 3 TNRSG) jeweils getrennt zu verhängenden Sanktionen umgesetzt. Das ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die betreffenden Rechtsvorschriften jeweils unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, und zwar erstens Zwecke zur Erleichterung der Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollaufgaben durch die Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2014/40/EU; siehe auch VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0111, betreffend Meldeverpflichtungen), zweitens Zwecke der Sicherung des Produkts vor dem Zugriff durch Kinder (siehe Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2014/40/EU; vgl. näher VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0056) sowie drittens Zwecke der Warnung und Abschreckung potentieller Kunden zum Schutz ihrer Gesundheit (siehe Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2014/40/EU, dazu etwa EuGH 9.12.2021, Pro Rauchfrei e.V., C-370/20, Rz. 29).
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