Gemäß Art. 23 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 2014/40/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie sowie den darin vorgesehenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden. Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festzulegen und die zur Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Sanktionensystem zur Einhaltung der Richtlinienvorschriften vorzusehen, bezieht sich somit auf sämtliche Vorgaben der Richtlinie. Ziel der unionsrechtlichen Vorschriften zum Tabakrecht ist es, dass den Richtlinienvorgaben nicht entsprechende Produkte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (vgl. idZ EuGH 15.5.2025, C-717/23, Rn. 46, unter Bezugnahme auf die Verordnung [EU] 2019/1020).
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