Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 erster Satz RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung den Rechtsanwälten vorbehalten, die auch die Vertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, öffentlichen und privaten Angelegenheiten umfasst (vgl. etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2024/07/0121 bis 0122, Ra 2024/07/0123 bis 0124, mwN). Nach § 8 Abs. 2 und 3 RAO gilt der Rechtsanwaltsvorbehalt nicht uneingeschränkt, sondern lässt insbesondere Vertretungsbefugnisse anderer Berufsgruppen und Interessenvereinigungen sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen, unberührt. Aus § 8 Abs. 3 RAO ergibt sich sohin, dass es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann (siehe OGH 28.1.2026, 4 Ob 174/25d).
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