Von einem durch das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz garantierten Freizügigkeitsrecht kann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn das in Rede stehende Freizügigkeitsabkommen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war (vgl. dazu etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2022/22/0009, Rz 13, 20 und 21).