Das VwG hat zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, wenn es seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war (VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0122), darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007; VwGH 4.3.2024, Ra 2023/06/0232 und 0233).
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