Arbeitsgemeinschaften als Gesellschaften bürgerlichen Rechts fehlt zwar die Rechtspersönlichkeit und können diese mangels Rechtsfähigkeit nicht (selbst) Dienstgeberin sein. Diese Eigenschaft kommt aber in einem solchen Fall den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Arbeitgeberin der für eine Arbeitsgemeinschaft tätigen Arbeitnehmer sind damit alle Mitglieder dieser Gemeinschaft (VwGH 24.1.2008, 2007/09/0338; VwGH 19.1.1995, 93/18/0230). Demnach ist grundsätzlich jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beschäftiger nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz strafrechtlich verantwortlich (VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0105).
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