Die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung ist für sich nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten (vgl. E 14. Jänner 2010, 2008/09/0178; E 24. Jänner 2008, 2007/09/0338; zum nicht exkulpierenden Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines weiteren Geschäftsführers - E 17. Dezember 2013, 2012/09/0085; E 20. Juni 2011, 2009/09/0067).
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