JudikaturVwGH

Ra 2025/09/0020 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
04. September 2025

Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Dementsprechend setzte die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren, auch wenn sie in dem einen Anlassfall darstellenden Verfahren durch die Aufhebung von Teilen des § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998 durch den VfGH infolge (sodann) unrichtiger Zusammensetzung unzuständig war, innerhalb offener Frist eine wirksame Verfolgungshandlung. Obwohl dieser Einleitungsbeschluss von einer (nunmehr) unzuständigen Behörde gefasst wurde, kann ihm die Wirkung als relevante Verfolgungshandlung nicht genommen werden (VwGH 27.4.1989, 88/09/0004).