Ra 2025/06/0086 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH entscheidet gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG über die Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG, nicht über einen "Bescheid der belangten Behörde", weil die Sachentscheidung des VwG an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. etwa VwGH 3.1.2024, Ra 2023/06/0190, Rn. 8, mwN). Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen auf den erstinstanzlichen Bescheid bezieht, wird damit schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.