Rückverweise
Wenn das VwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zwar den Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 - insoweit zutreffend - wiedergegeben, jedoch diese Bestimmung - unrichtigerweise - als § 35 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 bezeichnet hat, handelt es sich dabei um eine offenkundige, berichtigungsfähige Unrichtigkeit, die keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bewirkt.