Rückverweise
Nach ständiger hg. Judikatur (Hinweis VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, mwN) muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem Bauauftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ BauO 1996 betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages gegeben sein. Auch das VwG musste die allfällige Bewilligungs- und Anzeigepflicht in den beiden Zeitpunkten prüfen. Im Übrigen hatte das VwG seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Diese zu § 35 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ergangene ständige hg. Judikatur kann wegen des im vorliegenden Zusammenhang hinsichtlich § 35 Abs. 2 Z 3 leg. cit. weitgehend gleichen Regelungsinhaltes des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014, bei dem es allerdings nicht mehr auf die mangelnde Bewilligungsfähigkeit bzw. Unzulässigkeit des in Frage stehenden Bauwerkes ankommt, auf den Revisionsfall übertragen werden (Hinweis VwGH 24.01.2017, Ra 2016/05/0066).