In Anbetracht der Gesetzessystematik des § 28 VwGVG, im Rahmen dessen die entwickelten Grundsätze des § 66 Abs. 2 AVG übernommen wurden, ist davon auszugehen, dass auch im Falle eines Grundsatzerkenntnisses gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG eine Rechtsverletzung nur dann vorliegen kann, wenn das VwG entweder von der Regelung des § 28 Abs. 7 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. VwGH 20.11.2014, Ro 2014/07/0097, zu einer Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG, unter Hinweis auf die insoweit vergleichbare Rechtslage nach § 66 Abs. 2 AVG; vgl. zu § 28 Abs. 3 VwGVG auch VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 6.2.2024, Ra 2021/04/0200).
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