Ro 2025/05/0003 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Auskunftswerbers, eines Wiener Gemeinderats, stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz festgestellt, dass die belangte Behörde (der Revisionswerber) dem Auskunftswerber mitzuteilen habe, für welche Bauwerke, konkretisiert nach der Adresse des jeweiligen Standorts, im Jahr 2023 Ansuchen auf Abbruch wegen wirtschaftlicher Abbruchreife eingebracht wurden und welche dieser Ansuchen bewilligt bzw. nicht bewilligt wurden. Das VwG hat unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083, ausgeführt, dass jene Bestimmungen, die nach den Auskunftspflichtgesetzen die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen seien, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse lägen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme (vgl. auch VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, Rn. 29). Eine Unvertretbarkeit der auf diesen Grundlagen erfolgten Interessenabwägung des VwG vermag der Revisionswerber alleine mit dem Vorbingen, der Auskunftswerber sei weder Journalist noch Mitglied einer NGO, sondern politischer Mandatar, nicht aufzuzeigen.