Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der revisionswerbenden Partei Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15), vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien sowie die Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2025, Zl. W252 2272469 1/14E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: K S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 6. März 2023 gab die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten statt und stellte fest, der Magistrat der Stadt Wien habe die Mitbeteiligte durch die näher dargestellte Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Versand eines Impferinnerungsschreibens in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien Folge und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Der vorliegende Revisionsfall entspricht in den entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen, der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sowie den im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfenen Rechtsfragen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. August 2025, Ra 2025/04/0049, ebenfalls betreffend eine Datenschutzbeschwerde im Zusammenhang mit dem Versand eines Impferinnerungsschreibens, entschieden hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses (Rn. 15 ff) wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
5 Der Umstand, dass die Datenschutzbeschwerde im vorliegenden Fall gegen die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) gerichtet bzw. in dieser von einem Schreiben der ÖGK die Rede ist und dass im Zulässigkeitsvorbringen geltend gemacht wird, das BVwG hätte die Datenschutzbeschwerde als zweifelsfrei gegen die ÖGK gerichtet ansehen und dementsprechend abweisen müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch im vorliegenden Fall vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass das BVwG in unvertretbarer Weise von einer Unzumutbarkeit der Benennung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen ausgegangen wäre.
6 Daher war auch die vorliegende außerordentliche Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2025