Mitbeteiligter im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein und Kostenersatz beanspruchen kann nicht, wer selbst mit Revision gegen dieselbe Entscheidung vorgegangen ist (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161 oder auch bereits 24.5.2012, 2009/03/0149, jeweils mwN).
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