Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG kommt erst dann in Betracht, wenn sie bescheid- (bzw. beschluss)mäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie damit erst der Behörde/dem VwG iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG "erwachsen" und zur Barauslage iSd § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG geworden ist (VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082; VwGH 28.11.2013, 2013/07/0126). Die bescheidmäßige Bestimmung der Gebühren ist daher eine unabdingbare Voraussetzung, um dem Bestraften den Ersatz aufzuerlegen. Die bloße Zahlung der Gebühren an den Sachverständigen alleine reicht nicht aus.
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