Bei der vorliegend in Vollstreckung gezogenen Verpflichtung (untersagte Haltung von über den eingeschränkten Tierbestand hinausgehenden weiteren Tieren sowie von Hähnen) handelt es sich - im Gegensatz zum Auftrag, den Tierbestand einzuschränken, dem auch durch die Abnahme der überzähligen Tiere durch Dritte und somit unabhängig vom Willen der Mitbeteiligten entsprochen werden kann - nicht um eine vertretbare Leistung, sondern um einen Auftrag zur Unterlassung. Die Verpflichtung zu einer Unterlassung ist aber nach § 5 VVG durch Zwangsstrafen durchzusetzen (zur Vollstreckung einer untersagten Verwendung baulicher Anlagen zum Betrieb eines Tierheims: VwGH 28.2.2012, 2010/05/0106; zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Unterlassung von die Bringungsrechtsausübung be- oder verhindernden Maßnahmen: VwGH 27.4.2006, 2005/07/0137; zur Verhängung eines Tierhaltungsverbotes: VwGH 23.2.1996, 95/02/0311, wonach ein solches einer Vollstreckung nach § 5 VVG zugänglich ist).
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