Bei der Beurteilung der künstlerischen, historischen oder kulturellen Bedeutung eines Denkmals und der Entscheidung über die Frage, ob seine Erhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DMSG 1923 im öffentlichen Interesse gelegen und ob das Denkmal daher mit Bescheid nach § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 1 DMSG 1923 unter Denkmalschutz zu stellen ist, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.
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