Der Nachweis der Identität des Fremden hat gemäß § 5 Abs. 3 StbG "durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel" zu erfolgen. Eine Urkunde ist dann unbedenklich, wenn sie die gehörige äußere Form aufweist (vgl. so aus der ständigen Rechtsprechung zur Hinterlegungsanzeige nach § 17 Abs. 2 ZustG etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2019/07/0036, mwN). Zu diesem Nachweis kommen nur amtliche Lichtbildausweise (z.B. Reisepass oder Führerschein) in Betracht (vgl. zum Reisepass nach Passgesetz 1992 als Identitätsdokument VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 16, mwN). Die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) genügen mangels eines Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale für den gemäß § 5 Abs. 3 StbG zunächst vorgesehen Nachweis der Identität durch den Fremden nicht (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 18). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Meldebestätigung nach § 19 MeldeG nicht als Identitätsdokument angesehen werden kann (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014). Insoweit fordert das Gesetz, dass Nachweise vorgelegt werden, deren Nachprüfung in Österreich möglich sein muss (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 23). Gelingt dies dem Fremden nicht, so kann die Behörde gemäß § 5 Abs. 3 StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Diese Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3 StbG stellt eine erkennungsdienstliche Behandlung dar, zu der die nach dem StbG zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden gegenüber Fremden, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, ermächtigt sind (vgl. § 39a Abs. 5 StbG).
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