JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0156 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2025

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Es besteht kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung. Trotz des fehlenden Anspruchs auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Rechtsschutzdefizit (vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355, mwN und näherer Begründung).