Gemäß § 10 Abs. 1b StbG 1985 hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. In diesem Fall trifft den Verleihungswerber die Beweispflicht, wobei er den geforderten "Nachweis" durch Vorlage entsprechender ärztlicher Gutachten zu erbringen hat (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, Rn. 17 und 19; vgl. weiters auch dazu VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240, Rn. 22).
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