Ra 2024/16/0063 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob einem Kind ein Eigenanspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zukommt, ist auf die Unterhaltsleistungen jedes Elternteils abzustellen, weil ein Eigenanspruch des Kindes nur in Betracht kommt, wenn kein Elternteil einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat (vgl. die Gesetzesmaterialien zur Fassung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 77/2018, Begründung des Initiativantrages 386/A 26. GP 2; vgl. auch VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048).