JudikaturVwGH

Ra 2024/15/0060 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2025

Der Abgabenbehörde - was gleichermaßen auch für das VwG gilt - kann keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung der Ermittlungspflicht, vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimisst, ist davon auszugehen, dass in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen (vgl. VwGH 13.4.1988, 84/13/0135). Diese auf Ebene der Beweiswürdigung für eine Übernahme der Tatsachenfeststellungen sprechende Überlegung gilt grundsätzlich unabhängig von der rechtskräftigen Natur einer strafgerichtlichen Verurteilung, weshalb auch bei Fehlen einer Bindungswirkung ieS nicht von vornherein von der zwingenden Notwendigkeit zusätzlicher eigener abgabenrechtlicher Ermittlungen und Feststellungen über die strafgerichtlichen Feststellungen hinaus auszugehen ist.

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