JudikaturVwGH

Ra 2024/15/0060 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2025

Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Abgabepflichtigen liegt (vgl. VwGH 21.4.2016, 2013/15/0182, mwN; 16.9.1992, 90/13/0063). Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung "unter Anlegung eines strengen Maßstabes" nur dann erwogen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Abgabepflichtige zur Wehr gesetzt hat, ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit erklärbar und durch sie veranlasst gewesen wäre (vgl. VwGH 22.3.2018, Ro 2017/15/0001; 21.4.2016, 2013/15/0182, sowie 16.9.1992, 90/13/0063, mwN).

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