Rückverweise
Auch wenn die Regelung der Einlagebewertung in § 6 Z 5 lit. c EStG 1988 von "Gebäuden", die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, spricht, kommt diese Bewertung auch dann zur Anwendung, wenn (bloß) ein Teil eines Gebäudes des Altvermögens in ein Betriebsvermögen eingelegt wird. Die Erläuterungen zum AbgÄG 2012 (ErlRV 1960 BlgNR 24. GP 23) zeigen den engen systematischen Zusammenhang zwischen § 6 Z 5 lit. c EStG 1988 einerseits und § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988 andererseits auf. Insbesondere aus diesem systematischen Zusammenhang folgt unzweifelhaft, dass die letztgenannte Bestimmung auch dann zur Anwendung kommt, wenn bloß in Bezug auf einen Teil eines Gebäudes die erstmalige Verwendung zur Erzielung von Einkünften erfolgt, soweit die Voraussetzung erfüllt ist, dass zum 31. März 2012 keine Steuerverfangenheit vorlag. Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988 von einem "Grundstück" spricht. Der Beginn der Verwendung für betriebliche Zwecke und die damit bewirkte Einlage iSd § 6 Z 5 EStG 1988 korrespondieren dabei mit der "erstmaligen Verwendung zur Erzielung von Einkünften", auf die § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988 abstellt. Wie für einen räumlichen Gebäudeteil die Einlagebewertung des § 6 Z 5 EStG 1988 unabhängig von der Nutzung anderer Gebäudeteile zur Anwendung kommt, ist die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988 für eine Wohnung eines Gebäudes somit nicht von der Nutzung anderer Wohnungen desselben Gebäudes abhängig.