Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann nach § 199 BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. Der Gesetzgeber regelt sohin explizit, dass bereits die Abgabenfestsetzung (nicht erst deren Einhebung) bei Gesamtschuldnern einheitlich erfolgen "kann". Es liegt also im Ermessen der Abgabenbehörde, ob Abgabenbescheide gegen alle Gesamtschuldner einheitlich erlassen werden.
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