Ra 2024/12/0082 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Rsp. des VwGH zur - mit dem Tir. L-GlBG 2005 - insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch notwendig, im Bescheid bzw im Erkenntnis die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten etc) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist (VwGH 12.3.2024, Ra 2022/12/0135). Dabei ist auch festzustellen, welche Tatsachen bei der Beurteilung der Qualifikation der Bewerber zu berücksichtigen sind. Dies betrifft etwa auch die Bewerbungsunterlagen. Erst wenn die erforderlichen Feststellungen betreffend die Bewerber vorliegen, ist eine Beurteilung möglich, wer die oder der Bestgeeignete ist (VwGH 21.3.2023, Ra 2021/12/0048). Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden, zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse (VwGH 29.2.2024, Ra 2022/12/0096).