Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des M G in F, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. April 2021, LVwG 49.5 2883/2017 72, betreffend Bestellung der Leiterin/des Leiters einer Volksschule (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung, mitbeteiligte Partei: M K in G, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und bewarb sich mit drei weiteren Personen um die Leiterstelle an der Volksschule G. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 2017 wurde die Leiterstelle an der Volksschule G der Mitbeteiligten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stand, zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2021 verliehen. Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung sei nach § 26a Abs. 2 Landeslehrer Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) die Bewährung als Schulleiterin und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 23. Februar 2018 ab.
3 Über Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2018, E 1295/2018 13, aus, dass der Revisionswerber durch dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei, weil das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Willkür belastet habe, und hob dieses Erkenntnis auf. Dabei sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass dem Revisionswerber entgegen der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht im Besetzungsverfahren Parteistellung zukomme, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu überprüfen gehabt hätte, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet sei, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten, der Bewerber anführe und einander gegenüberstelle. Das Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit den in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd. § 26 Abs. 6 LDG 1984 sowie mit den in den landesgesetzlichen Vorschriften (vgl. StLDAG 2013, StLDAG VO 2013) vorgesehenen näheren Bestimmungen, sohin das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung der (Überprüfung der) Auswahlentscheidung, belaste das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark daher mit Willkür (siehe ausführlicher auch VwGH 3.7.2020, Ra 2019/12/0061).
4 Mit Erkenntnis vom 14. Jänner 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Zur Begründung dieses Erkenntnisses und zur anzuwendenden Rechtslage siehe das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2020, Ra 2019/12/0061.
5 Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte ua. Folgendes aus:
„22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte gemäß § 87 Abs. 2 VfGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auf Grundlage der in § 87 Abs. 2 VfGG statuierten Bindungswirkung wäre das Verwaltungsgericht daher verhalten gewesen, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes vorzugehen. Da § 87 Abs. 2 VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob das vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren erlassene Erkenntnis dem gemäß § 87 Abs. 2 VfGG erteilten Auftrag entspricht (vgl. VwGH 2.7.2007, 2006/12/0087, mwN).
23 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu vergleichbaren Fällen von Schulleiterernennungen nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dargelegt hat, können sich die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche der Bewerber rechtens verfolgen kann, ausschließlich aus der von der Behörde und dem Verwaltungsgericht und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (hier: vom 11. Juli 2018, E 1295/2018 13) ergeben (vgl. z.B. VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004, sowie 27.02.2014, 2013/12/0089, und 18.2.2015, 2011/12/0180).
24 In dem aufhebenden Erkenntnis vom 11. Juli 2018, E 1295/2018 13, überband der Verfassungsgerichtshof nicht nur die Parteistellung des Revisionswerbers im vorliegenden Verfahren der Bestellung einer Leiterin bzw. eines Leiters einer Volksschule, er sprach vielmehr weiters aus, ein willkürliches Verhalten sei dem Verwaltungsgericht u.a. dann vorzuwerfen, wenn es es unterlassen habe, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe daher zu überprüfen gehabt, ob die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet sei, indem es die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführt und einander gegenüberstellt (vgl. die oben wiedergegebenen Judikaturzitate). Der Verfassungsgerichtshof führte weiters aus, das hier sogar bewusste Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit den in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd. § 26 Abs. 6 LDG 1984 sowie mit dem in den landesgesetzlichen Vorschriften (vgl. StLDAG 2013, StLDAG VO 2013) vorgesehenen näheren Bestimmungen (vgl. VfSlg. 17.642/2005, 19.057/2010; VfGH 8.6.2010, B 584/09; 11.12.2013, B 1100/2013), sohin das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung der (Überprüfung der) Auswahlentscheidung, belaste das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit Willkür.
25 Das Landesverwaltungsgericht hätte daher in Bindung an das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2018 unter Durchführung eines allenfalls notwendigen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen in der Ausschreibung allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen und unter Auseinandersetzung mit den vom Verfassungsgerichtshof angeführten Kriterien die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber anführen und einander gegenüberstellen müssen (s. da zum Einzelnen Rn 30). Derartiges ist aber unterblieben.
26 Zutreffend wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch darauf hingewiesen, dass eine Beschreibung der Vorgehensweise bei Erstellung eines ‚Gutachtens‘ betreffend die Qualifikationen der Bewerber die Darstellung allfälliger zusätzlicher Auswahlkriterien sowie die Dar und Gegenüberstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber keinesfalls zu ersetzen vermag. Dies schon deshalb, weil damit gegen die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2018 verstoßen wurde.
27 Dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gründet offenbar auf der Überlegung, dass das Verwaltungsgericht auf Grund der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten herrschenden Offizialmaxime den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Durch das in den §§ 1 bis 4 StLDAG 2013 und § 4 StLDAG VO 2013 (früher) vorgesehene Verfahren zur Ermittlung der bestgeeigneten Bewerberin bzw. des bestgeeigneten Bewerbers, einschließlich der Einholung zweier Gutachten (einerseits zur Feststellung der fachlich pädagogischen Eignung im engeren Sinn durch eine objektive Begutachtung des Landesschulrates und andererseits zur Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte durch ein beauftragtes externes Unternehmen) wurde aber die Dienstbehörde und in der Folge das Verwaltungsgericht nicht von der Verpflichtung entbunden, Feststellungen zu treffen, auf Grund derer beurteilt (überprüft) werden kann, ob tatsächlich die bestgeeignete Bewerberin bzw. der bestgeeignete Bewerber ernannt wurde. Soweit Sachverständige beizuziehen sind, sollen diese grundsätzlich den Behörden bzw. Verwaltungsgerichten bei der Ermittlung von für die rechtliche Beurteilung einschlägigen Tatsachen behilflich sein. Ob allerdings bestimmte Tatsachen gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren sind, haben die Behörden bzw. Verwaltungsgerichte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszusprechen (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0005). Bei einem Gutachten eines beizuziehenden Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl. z.B. VwGH jeweils 11.4.2018, Ra 2017/12/0034, und Ra 2017/12/0036). Eine Prüfung, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, ist nur möglich, wenn die angestellten Überlegungen im Gutachten (hier: nachvollziehbare Begründung der besseren Eignung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers in den einzelnen beurteilten Gesichtspunkten) dargestellt wurden. Sollte Derartiges einem Sachverständigengutachten, das einzuholen war, nicht zu entnehmen sein, besteht die Möglichkeit der Erteilung eines Ergänzungsauftrages oder der Einholung eines neuen Gutachtens.
28 Zu beachten ist im Revisionsfall allerdings, dass sich nach Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2018 und vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts die Rechtslage änderte (s. oben). Es sind entsprechend der im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts anzuwendenden Rechtslage gemäß § 115i LDG 1984 in der Fassung der 2. Dienstrechts Novelle 2018 zwar die Abs. 6 und 7 des § 26 LDG 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012 weiterhin anzuwenden, sodass gemäß Abs. 6 leg. cit. Ausführungsgesetze und entsprechende Verordnungen der Landesgesetzgebung weiterhin vorgesehen waren; allerdings sind auf Grund des Art. 6 §§ 2 und 3 des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018 das StLDAG 2013 und die StLDAG VO 2013 am 1. Jänner 2019 und somit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts am 14. Jänner 2019 außer Kraft getreten.
29 Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG erstreckt sich nach ständiger hg. Rechtsprechung nur auf die unveränderte Sach und Rechtslage (vgl. z.B. VwGH 19.2.2020, Ro 2019/12/0002, sowie 9.9.2009, 2006/10/0172, jeweils mwN). Nichts anderes gilt betreffend die Bindungswirkung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 87 Abs. 2 VfGG (vgl. VfGH 27.11.2001, B 1156/01, sowie 11.3.1998, B 2287/97, mwN). Soweit sich die anzuwendende Rechtslage seit Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Juni 2018 geändert hat, ist daher die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses nicht mehr gegeben. Dies bewirkte im Revisionsfall, dass abweichend vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2018 das StLDAG 2013 und die StLDAG VO 2013 vom Landesverwaltungsgericht nicht anzuwenden gewesen wären. Es ist dadurch u.a. die in diesen Bestimmungen vorgesehene Einholung der beiden oben angeführten Sachverständigengutachten und insbesondere die Vergabe von Punkten bei der Bewertung der Bewerber entfallen. Ob bzw. inwieweit die bereits eingeholten Gutachten bzw. sonstige vorliegende Verfahrensergebnisse bei Feststellung des nach § 26 Abs. 6 und 7 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 55/2012 maßgeblichen Sachverhaltes verwertbar sind, und ob ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wird das Landesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben.
30 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat das angefochtene Erkenntnis schon dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, dass es entgegen der in § 87 Abs. 2 VfGG statuierten Bindungswirkung nicht allenfalls vorliegende Auswahlkriterien des vorliegenden Bewerbungsverfahrens anführte und nicht unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung bindend vorgegebenen Kriterien der Leistungsfeststellung und der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit iSd. § 26 Abs. 6 LDG 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012 die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber dar und gegenüberstellte. Eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, ob tatsächlich die bestgeeignete Bewerberin zur Schulleiterin bestellt wurde, ist daher im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 11. Juli 2018 nach wie vor nicht möglich.
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“
6 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark holte im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde ein und führte eine mündliche Verhandlung durch.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde neuerlich als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
8 Dabei stellte es im Rahmen der „Sachverhaltsfeststellungen“ Teile des Verfahrensganges sowie den Inhalt der Ausschreibung der Steiermärkischen Landesregierung für die vorliegende Leiterstelle dar und führte die vom Revisionswerber und der Mitbeteiligten anlässlich ihrer Bewerbung vorgelegten Urkunden an. Weiters wurde der Inhalt der „Gutachten“ des beigezogenen externen Unternehmens über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur sowie betreffend die Persönlichkeitsmerkmale des Revisionswerbers und der Mitbeteiligten sowie die Ergebnisse der Stellungnahmen des Schulforums (Mitbeteiligte an erster Stelle gereiht) des Gutachtens des Landesschulrats (Revisionswerber an zweiter, Mitbeteiligte an dritter Stelle gereiht), der Stellungnahme der KlassenelternvertreterInnen (Mitbeteiligte an erster Stelle gereiht), Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G (Mitbeteiligte an erster Stelle gereiht) des Dienststellenausschusses der Personalvertretung W (Revisionswerber an erster Stelle gereiht) und führte zur Stellungnahme des Dienststellenausschusses aus, der Zeuge K habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass eine fundierte Auskunft über die bisherige Verwendung beider Kandidaten vor dem Bestellungsverfahren für ihn nur schwer möglich gewesen wäre. Jedoch sei es ihm zum Zeitpunkt seiner Zeugenaussage (19. Dezember 2018) und damit nach einer gewissen Zeit der Leitertätigkeit der Mitbeteiligten durchaus möglich gewesen, Vergleiche anzustellen.
9 Weiters wurde das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde wiedergegeben, das zu dem Ergebnis gelangte, dass eine bessere Eignung an Hand der formalen fachlichen Muss Kriterien der Ausschreibung nicht festgestellt werden könne, da beide Bewerber diese formalen Voraussetzungen erfüllten. Auf Basis weiterer, für die Berufsbiographie relevanter formaler Kriterien gelangte das Gutachten zum Ergebnis, dass der Revisionswerber besser für die Leiterstelle an der Volksschule geeignet sei. Weiters wurden Bildungsaktivitäten aufgezählt, die nach Meinung des Sachverständigen für die vorliegende Entscheidung nicht zu bewerten seien. Betreffend die Persönlichkeitsbewertung gelangte das Gutachten auf Grundlage des Akteninhaltes (insbesondere der „Gutachten“ des externen Unternehmens sowie der Aussage des Zeugen K) zu dem Ergebnis, dass die Mitbeteiligte besser für die Leiterstelle geeignet sei. Der Sachverständige vertrat die Ansicht, dass hier die persönlichkeitsbezogenen Kriterien ausschlaggebend seien, sodass die Mitbewerberin insgesamt als besser geeignet für die Leiterstelle anzusehen sei.
10 Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Landesverwaltungsgericht Steiermark das von ihm eingeholte berufskundliche Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar und wies darauf hin, dass der Gutachter bei seiner Befunderhebung alle vorhandenen Unterlagen berücksichtigt und die ihm vom externen Unternehmen ausnahmsweise zur Verfügung gestellten umfassenden Bewertungsunterlagen als nachvollziehbar habe qualifizieren können. Weiters wurden Ausführungen zur Vorgehensweise bei Erstellung der Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen und des externen Unternehmens gemacht.
11 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, mangels der außer Kraft getretenen landesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund der geltenden Übergangsbestimmung hinsichtlich der weiteren Anwendung der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des LDG 1984 bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen hätten, bildeten die in § 26 Abs. 6 und 7 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 102/2018 genannten Kriterien die alleinige Ausgangsbasis für die Auswahlentscheidung. Das Landesverwaltungsgericht gehe aber davon aus, dass diese Kriterien im Sinne des § 56 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), in dem die Aufgaben von Schulleitern dargestellt seien, sowie unter Berücksichtigung des vom Bildungsministeriums herausgegebenen Anforderungsprofiles der Schulleitung, entsprechend weit zu interpretieren seien. § 56 SchUG sei somit als Konkretisierung des § 26 Abs. 6 LDG 1984 zur Beurteilung der Auswahlkriterien heranzuziehen.
12 Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Reihung auf die in § 26 Abs. 6 LDG 1984 angeführten Merkmale Bedacht zu nehmen, die in der genannten Bestimmung nicht abschließend angeführt seien. Bei der Auswahl müsse auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprächen. Es sei offensichtlich, dass für die Ernennung zum Leiter auch andere Kriterien wie Organisationstalent oder die Eignung zur Menschenführung entscheidend seien (Hinweis auf VwGH 12.5.1978, 937/77).
13 § 56 SchUG behandle in den Absätzen 2 bis 4 die Aufgaben eines Schulleiters, wobei hier ausgeführt sei, dass der Schulleiter der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten sei und ihm neben der Leitung der Schule auch die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten zukomme. Zu seinen Aufgaben gehörten sowohl Schulleitung und Schulmanagement, Qualitätsmanagement, Schul und Unterrichtsentwicklung sowie Führung und Personalentwicklung, Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Er habe die Lehrer in ihrer Unterrichts und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen. Ihm oblägen rechtliche, erzieherische und administrative Aufgaben und er habe für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen zu sorgen.
14 In einem vom Bundeministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (aktualisiert am 7. Mai 2019) herausgegebenen „Anforderungsprofil Schulleitung“ seien als „Aufgabenfelder und Verantwortungsbereiche“ grundsätzliche Dienstpflichten des Vorgesetzten und Dienststellenleiters genannt, wobei primär Mitarbeiterführung und förderung als Dienstpflicht des Vorgesetzten bzw. des Dienststellenleiters maßgebend seien. Weiters seien in diesem Anforderungsprofil Schulmanagement inklusive Gender und Diversity Management, Professionalisierung und Personalentwicklung, Pädagogische Schulentwicklung und Unterrichtsentwicklung, Qualitätssicherung und Rechenschaftslegung sowie Leitung und Gestaltung des schulischen Lebens, der Schulpartnerschaft und der Außenbeziehung angeführt. Unter dem Titel „Besondere Kenntnisse und Qualifikationen“ seien Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein besonderes Maß an sozialer Kompetenz genannt; außerdem seien Kompetenzen und Praxis im Projekt und Qualitätsmanagement, Kompetenz und Praxis in für die Schulleitung einschlägigen pädagogischen und administrativen Handlungsfeldern, Erfahrung in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen, Aus /Weiterbildungen im Bereich Management, Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung angeführt.
15 Unter diesen rechtlich umschriebenen Aufgaben seien nach dem „Anforderungsprofil Schulleitung“ unter anderem nachstehende Aspekte zu verstehen:
„strategische Ausrichtung des schulischen Bildungsangebotes
kontinuierliche Weiterentwicklung des Unterrichts
Strukturierung und Organisation der Schulaufgaben des Prozessmanagements für die Schulabläufe
Auswahl des pädagogischen Personals
Fort und Weiterbildung des pädagogischen Personals
Konflikt und Krisenmanagement
Personal und Sachmittelbewirtschaftung
Interne und externe Kommunikation und
Selbstreflektion und Selbstentwicklung“
16 Das zu erfüllende Anforderungsprofil für Leitungsstellen von Schulen bestehe somit auf Basis von § 56 SchUG, dem Anforderungsprofil von Schulleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung vom 10. Februar 2017 aus formalen, fachlichen und persönlichen Kriterien.
17 Nach nochmaliger auszugsweiser Wiedergabe des Gutachtens des berufskundlichen Sachverständigen führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Sachverständige habe im gegenständlichen Fall die im Akt aufliegenden Unterlagen, wie Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen etc. bewertet und habe bei seiner Gutachtenserstellung auch auf die Ergebnisse der vorliegenden Gutachten und Bewertungen zurückgegriffen, was in seinem Gutachten zum Ergebnis geführt habe, dass die mitbeteiligte Partei für die Leiterstelle an der Volksschule G besser geeignet sei.
18 Unter Hinweis auf § 56 SchUG und die dort festgelegten Aufgaben eines Schulleiters sowie dem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung herausgegebenen Anforderungsprofil für eine Schulleitung sowie den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, wonach den persönlichkeitsbezogenen Kriterien ein hoher Stellenwert zuzumessen sei, schließe sich das Landesverwaltungsgericht den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen in seinem Gutachten, wonach der Gegenüberstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der beiden Bewerber der Mitbeteiligten der Vorzug zu geben gewesen sei, an.
19 Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass für die Leiterstelle grundsätzlich beide Bewerber qualifiziert seien, das Landesverwaltungsgericht jedoch letztendlich die Mitbeteiligte für die gegenständliche Leiterstelle als besser geeignet erachte. Dabei würden neben dem Gutachten des Sachverständigen auch der Stellungnahme des Schulforums, das aus Lehrern und Elternvertretern bestehe und sich nahezu einstimmig für die Mitbeteiligte ausgesprochen habe, eine maßgebliche Bedeutung beigemessen, zumal es sich dabei um eine Personengruppe handle, die von der Leitertätigkeit unmittelbar betroffen sei und eng mit dem jeweiligen Leiter zusammenarbeiten bzw. kooperieren müsse. Dazu werde nochmals auf die Zeugenaussage des damaligen Pflichtschulinspektors K hingewiesen, wonach es für das Schulklima enorm wichtig sei, dass zwischen Eltern, Lehrern und Schulleitung ein gutes Einvernehmen herrsche.
20 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die Mitbeteiligte beantragte, der Revision keine Folge zu geben. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
21 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst ausgeführt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe gegen die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2018, E 1295/2018 13, und jenes des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2020, Ra 2019/12/0061, verstoßen. Die Entscheidungsbegründung sei zwar sehr umfangreich, die erforderliche Gegenüberstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber durch das Gericht selbst auf Grund von ihm selbst getroffene Tatsachenfeststellungen enthalte sie jedoch nicht. Das Landesverwaltungsgericht habe persönlichkeitsbezogene Kriterien als ausschlaggebenden Faktor gewertet, wozu es überhaupt keine unmittelbare Beweisaufnahme gegeben habe, anstatt dessen sei die Entscheidung darauf gegründet worden, dass die vom externen Unternehmen getroffenen Aussagen im berufskundlichen Sachverständigengutachten als taugliche Entscheidungsgrundlage gewertet worden seien. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien auf Meinungsäußerungen zu dieser Thematik beschränkt. Zur Verfügung stehende Beweisaufnahmemöglichkeiten seien nicht genutzt worden. Auch der Zeuge K sei nur zu seiner Meinung darüber befragt worden, wen er als besser geeignet ansähe, es sei keinerlei Befragung dahin vorgenommen worden, welche konkreten Beobachtungen er in Bezug auf den Revisionswerber und die Mitbeteiligte gemacht habe. Schon bei Berücksichtigung seiner Funktion als Vorsitzender des Dienststellenausschusses W wäre widerlegt, dass ihm im Verhältnis zur Mitbewerberin kein Manko betreffend Umgang mit Kollegen anzulasten wäre. Als besonders schwerer verfahrensrechtlicher Mangel komme dazu, dass zwar davon die Rede sei, dass der Revisionswerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehrere Jahre Schulleiter gewesen sei, die Mitbeteiligte hingegen nur Schulleiter Stellvertreterin, ohne dass entsprechend seinem Vorbringen erforscht und erörtert worden wäre, welche Aufgaben sie dabei jemals selbstständig erledigt habe. Bei sachgerechter Vorgangsweise wäre hervorgekommen, dass im gegenständlichen Bereich der Leitung einer Pflichtschule der Stellvertreter während der Unterrichtsmonate nur dann zum Einsatz gelange, wenn der Schulleiter selbst im Krankenstand sei, Seminare besuche oder Ähnliches, und dass in diesem Zusammenhang keine längerfristigen pädagogischen Angelegenheiten oder Entscheidungen für das Team getroffen worden seien, sodass unter diesem Gesichtspunkt keine ins Gewicht fallende Leitungserfahrung der Mitbeteiligten angenommen werden könne. Es treffe auch nicht zu, dass aus § 56 SchUG abzuleiten wäre, dass „persönlichkeitsbezogene Kriterien“ automatisch höher zu gewichten wären; dies sei auch nicht durch Judikatur gedeckt.
22 Zutreffend wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark gegen die Bindungswirkung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2018, E 1295/2018 13, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2020, Ra 2019/12/0061, verstoßen hat, indem es nach wie vor keine ausreichenden Feststellungen zu den Kenntnissen und Fähigkeiten der Bewerber traf und daher auch nicht in der Lage war, diese einander gegenüber zu stellen. Schon aus diesem Grund ist die Revision zulässig. Sie ist auch berechtigt.
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
24 Zur anzuwendenden Rechtslage wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2020, Ra 2019/12/0061, verwiesen (s. auch die tw. Wiedergabe oben).
25 Wie bereits in dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bindend dargelegt, hätte das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grund der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten herrschenden Offizialmaxime den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen gehabt. Auch durch die Einholung von Sachverständigengutachten wird das Verwaltungsgericht nicht von der Verpflichtung entbunden, Feststellungen zu treffen, auf Grund derer beurteilt (überprüft) werden kann, ob tatsächlich die bestgeeignete Bewerberin bzw. der bestgeeignete Bewerber ernannt wurde. Soweit Sachverständige beizuziehen sind, sollen diese grundsätzlich den Behörden bzw. Verwaltungsgerichten bei der Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung einschlägigen Tatsachen behilflich sein (vgl. im Einzelnen VwGH 3.7.2020, Ra 2019/12/0061).
26 An diese Vorgaben in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war und ist das Landesverwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden. Die (nach der Überschrift „Folgender Sachverhalt wird festgestellt“ erfolgte) seitenweise Wiedergabe von Gutachten samt der Erläuterung, wie bei deren Erstellung vorgegangen wurde, vermag derartige Feststellungen insbesondere dann nicht zu ersetzen, wenn wie im Revisionsfall in diesen die erforderlichen (eigenen) Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht enthalten sind, auf Grund derer beurteilt (überprüft) werden könnte, ob die bestgeeignete Bewerberin ernannt wurde.
27 Das Landesverwaltungsgericht erachtete im angefochtenen Erkenntnis im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die persönlichkeitsbezogenen Kriterien der Bewerber als ausschlaggebend. Gerade zu den Persönlichkeitsmerkmalen der Bewerber finden sich aber in den wiedergegebenen Gutachten keinerlei nachvollziehbare Ausführungen. In den „Gutachten“ des externen Unternehmens wurden Kriterien angeführt, deren Vorliegen bei den Bewerbern geprüft worden seien, und ohne jede weitere Erläuterung die Anzahl der den Bewerbern zugewiesenen Punkte oder zugeordnete Plus bzw. Minus Zeichen zu diesen Kriterien angeführt. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, auf Grund welcher Tatsachen diese Bewertungen vorgenommen wurden. Derartiges ist auch dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten, das sich auf den Akteninhalt stützte, nicht zu entnehmen. Dies bewirkt, dass schon zu Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, sozialer Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur sowie betreffend die Persönlichkeitsmerkmale der Bewerber keinerlei nachvollziehbare Feststellungen vorliegen.
28 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 2020 ausgeführt hat, besteht für das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch die Möglichkeit der Erteilung eines Ergänzungsauftrages oder der Einholung eines neuen Gutachtens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die hier als „Persönlichkeitsmerkmale“ bezeichneten Fähigkeiten der Bewerber nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein können, sondern nur einer entsprechend begründeten Sachverständigeneinschätzung, wobei aber die diesbezüglichen Begründungspflichten des Sachverständigen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zur Arbeitsplatzbewertung VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0013, mwN).
29 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen die Fähigkeiten und Kenntnisse der Bewerber, die es für entscheidungswesentlich erachtete, konkret anzuführen gehabt. Im Rahmen der Beweiswürdigung wäre darzustellen gewesen, auf Grund welcher Beweisergebnisse sich diese Feststellungen ergaben. Dabei hätte das Landesverwaltungsgericht sich ua. auch auf schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten stützen können. Wie bereits in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2020 ausgeführt, kann eine Beschreibung der Vorgehensweise bei Erstellung eines „Gutachtens“ betreffend die Qualifikationen der Bewerber die Darstellung allfälliger zusätzlicher Auswahlkriterien sowie die Dar und Gegenüberstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber keinesfalls ersetzen.
30 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wären dann die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber, wozu auch die hier als „Persönlichkeitsmerkmale“ bezeichneten Kriterien zählen, einander gegenüber zu stellen gewesen. Erst wenn die erforderlichen Feststellungen betreffend die Bewerber vorliegen, ist eine Beurteilung möglich, wer die oder der Bestgeeignete ist. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass aus der hier vorliegenden Ausschreibung oder anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften abzuleiten wäre, dass etwa den Persönlichkeitsmerkmalen der Bewerber jedenfalls eine höhere Bedeutung zuzumessen wäre.
31 Zutreffend hat der Revisionswerber auch darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Stellvertreter Funktion der Mitbeteiligten einen Unterschied macht, ob sie lediglich die Schulleiterin/den Schulleiter bei deren/dessen Abwesenheit vertrat und welche Aufgaben sie diesfalls wahrzunehmen hatte oder ob sie ständig mit Aufgaben der Schulleitung betraut gewesen ist (vgl. etwa zur Arbeitsplatzbewertung, VwGH 13.3.2009, 2007/12/0003, mwN).
32 Was die Aussage des Zeugen K betrifft, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem im vorgängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgreichen, jedoch im Ernennungsverfahren unterlegenen Bewerber nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes aus der von ihm erfolgreich bekämpften Ernennung des Mitbeteiligten kein Nachteil erwachsen darf. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam „vollendete Tatsachen“ zu schaffen. Ein vor seiner erstmaligen Ernennung bestandener Ernennungsnachteil könnte daher nicht allein mit dem Argument aufgewogen werden, der zunächst zu Unrecht Ernannte habe während seiner auf die Ernennung begründeten Tätigkeit nunmehr gerade jene Erfahrungen gesammelt, welche ihm im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Ernennungsbescheides noch gefehlt hätten (vgl. VwGH 2.7.2007, 2006/12/0087, mwN). Wenn der Zeuge K daher aussagte, dass für ihn die Beurteilung der Mitbeteiligten erst auf Grund ihrer Tätigkeit als Schulleiterin möglich gewesen sei, bezog sich seine Wahrnehmung der Tätigkeit der Mitbeteiligten auf einen nicht zu berücksichtigenden Zeitraum.
33 Weiters wird angemerkt, dass das Verwaltungsgericht zu beurteilen hat, welche Tatsachen bei der Beurteilung der Qualifikation der Bewerber zu berücksichtigen sind (vgl. ein weiteres Mal das schon zitierte Erkenntnis vom 3. Juli 2020). Dies betrifft etwa auch die vorgelegten Bewerbungsunterlagen. Ebenso ist die Gewichtung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber vom Verwaltungsgericht und nicht vom Sachverständigen vorzunehmen. Dies betrifft etwa die Gegenüberstellung der Tätigkeit als Schulleiter und jener als Schulleiter-Stellvertreterin.
34 Das Landesverwaltungsgericht hat auch insoweit gegen die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2020, Ra 2019/12/0061, verstoßen, als es nicht von der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 6 LDG 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012 ausging. Die vom Landesverwaltungsgericht zu Grunde gelegte Fassung BGBl. I Nr. 102/2018 ist erst mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten und war daher gemäß § 115i Abs. 4 LDG 1984 im Revisionsfall nicht anzuwenden.
35 Eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, ob tatsächlich die bestgeeignete Bewerberin zur Schulleiterin bestellt wurde, ist daher im Sinne der für das Landesverwaltungsgericht bindenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2018, E 1295/2018, und des Verwaltungsgerichtshofes in seinem bindenden Erkenntnis vom 3. Juli 2020, Ra 2019/12/0061, nach wie vor nicht möglich.
36 Das angefochtene Erkenntnis war daher wiederum gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
37 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. März 2023