JudikaturVwGH

Ra 2021/12/0048 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2023

Für das VwG besteht im fortgesetzten Verfahren betreffend Bestellung der Leiterin/des Leiters einer Volksschule auch die Möglichkeit der Erteilung eines Ergänzungsauftrages oder der Einholung eines neuen Gutachtens (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2019/12/0061). Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die als "Persönlichkeitsmerkmale" bezeichneten Fähigkeiten der Bewerber nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein können, sondern nur einer entsprechend begründeten Sachverständigeneinschätzung, wobei aber die diesbezüglichen Begründungspflichten des Sachverständigen nicht überspannt werden dürfen (vgl. VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0013). Das VwG hätte im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen die Fähigkeiten und Kenntnisse der Bewerber, die es für entscheidungswesentlich erachtete, konkret anzuführen gehabt. Im Rahmen der Beweiswürdigung wäre darzustellen gewesen, auf Grund welcher Beweisergebnisse sich diese Feststellungen ergaben. Dabei hätte das VwG sich ua. auch auf schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten stützen können. Eine Beschreibung der Vorgehensweise bei Erstellung eines "Gutachtens" betreffend die Qualifikationen der Bewerber kann die Darstellung allfälliger zusätzlicher Auswahlkriterien sowie die Dar- und Gegenüberstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber keinesfalls ersetzen (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2019/12/0061). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wären dann die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber, wozu auch die hier als "Persönlichkeitsmerkmale" bezeichneten Kriterien zählen, einander gegenüber zu stellen gewesen. Das VwG hat zu beurteilen, welche Tatsachen bei der Beurteilung der Qualifikation der Bewerber zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2019/12/0061). Dies betrifft etwa auch die vorgelegten Bewerbungsunterlagen. Ebenso ist die Gewichtung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber vom VwG und nicht vom Sachverständigen vorzunehmen. Dies betrifft etwa die Gegenüberstellung der Tätigkeit als Schulleiter und jener als Schulleiter-Stellvertreterin. Erst wenn die erforderlichen Feststellungen betreffend die Bewerber vorliegen, ist eine Beurteilung möglich, wer die oder der Bestgeeignete ist. Bei der Beurteilung der Stellvertreter-Funktion der Bewerberin macht es einen Unterschied, ob sie lediglich die Schulleiterin/den Schulleiter bei deren/dessen Abwesenheit vertrat und welche Aufgaben sie diesfalls wahrzunehmen hatte oder ob sie ständig mit Aufgaben der Schulleitung betraut gewesen ist (vgl. VwGH 13.3.2009, 2007/12/0003).

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