Das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen wehrrechtlichen Bestimmungen und dem Doppelbürgerabkommen ist so zu verstehen, dass § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b WG 2001, wie schon sein Wortlaut zu verstehen gibt, an völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, aus denen sich eine Ausnahme eines nach österreichischem Recht Wehrpflichtigen von der Pflicht zur Leistung des Wehrdienstes ergibt, bloß anknüpft. Im vorliegenden Fall ergeben sich diese völkerrechtlichen Verpflichtungen aus einem ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigten und insoweit unmittelbar anwendbaren Staatsvertrag, sodass sich der normative Gehalt des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b WG 2001 in Bezug auf das Doppelbürgerabkommen darauf beschränkt, im Fall einer nach Art. 1 Abs. 1 dieses Abkommens ex lege eintretenden "[Befreiung] von der Ableistung des Militärdienstes in Österreich" im innerstaatlichen Wehrrecht eine Ausnahme von der in § 11 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorgesehenen Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes anzuordnen (ohne dass damit etwas zum Verhältnis des Doppelbürgerabkommens zu den anderen in § 11 Abs. 1 WG 2001 genannten Pflichten eines Wehrpflichtigen gesagt wäre). Insofern kann gesagt werden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Doppelbürgerabkommen der Ausschluss von der Einberufung zum Präsenzdienst von Gesetzes wegen erfolgt (vgl. hinsichtlich § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 VwGH 24.5.2022, Ra 2021/11/0116).
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