§ 25 Abs. 1 WG 2001 schließt bestimmte Gruppen von Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst aus, darunter gemäß Z 3 lit. b jene Wehrpflichtigen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss von der Einberufung zum Präsenzdienst kann ein Feststellungsbescheid erlassen werden (zur Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 1 Z 3 lit. b Wehrgesetz 1990 vgl. RV 300 BlgNR 21. GP 42 f; zu § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2021/11/0116).
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