§ 5 Abs. 10 StVO 1960 sieht betreffend Beeinträchtigungen durch Suchtgift unter näher festgelegten Voraussetzungen eine Blutabnahme und keine Harnuntersuchung vor (vgl. auch § 5 Abs. 8 letzter Satz StVO 1960; siehe ferner die Erläuterungen im Bericht des Verkehrsausschusses Nr. 1210 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates 21. GP). § 5 Abs. 10 StVO 1960 trifft unter diesem Gesichtspunkt sinngemäß dieselbe Anordnung, die auch für eine allfällige Beeinträchtigung durch Alkohol gilt (vgl. § 5 Abs. 6 StVO 1960). Erst die Blutabnahme bringt Gewissheit, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgifteinnahme vorliegt (siehe dazu VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0105; VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247).
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