Der EuGH hat zu Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (im Folgenden: VO 987/2009) ausgesprochen (vgl. EuGH 6.9.2018, Alpenrind GmbH, C-527/16), dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats auf Grund des Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - also hinsichtlich entsandter Arbeitnehmer - ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist (vgl. auch VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013). Diese Bindungswirkung des vom Entsendestaat ausgestellten A1-Dokuments besteht nach Art. 5 Abs. 1 VO 987/2009 für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange, wie das Dokument nicht vom ausstellenden Entsendestaat widerrufen oder für ungültig erklärt wird. Die Bindungswirkung kann nur einer tatsächlich von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten A1-Bescheinigung zukommen. Fehlt es bereits an der rechtswirksamen Ausstellung durch einen anderen Mitgliedstaat (etwa weil eine Fälschung vorliegt), so ist eine Bindungswirkung nicht möglich (vgl. Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht (19. Lfg.), Art. 5 VO 987/2009 Rz 10). Ferner ist die Bindungswirkung - wie der EuGH in seiner auf A1-Dokumente zu übertragenden Rechtsprechung zu E 101 Bescheinigungen (vgl. EuGH 6.2.2018, Altun, C-359/16) klargestellt hat - in Fällen des Betrugs oder Rechtsmissbrauchs insofern eingeschränkt, als ein nationales Gericht des Aufnahmestaats ein A1-Dokument außer Acht lassen kann, wenn es zuvor den ausstellenden Träger des Entsendestaats mit den - in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten, eine Feststellung der betrügerischen bzw. missbräuchlichen Erlangung oder Geltendmachung der Bescheinigung erlaubenden - Beweisen befasst hat, der ausstellende Träger es jedoch unterlassen hat, die Beweise bei einer erneuten Prüfung innerhalb angemessener Frist zu berücksichtigen (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082).
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