Ra 2024/09/0059 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 66/2017 wurde in Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 11. September 2014, Essent Energie Productie BV, C-91/13, die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung in § 18 Abs. 12 AuslBG eingefügt, sodass diese Bestimmung nunmehr neben der Entsendung auch die Überlassung von Dienstnehmern von Unternehmen, denen nach Art. 56 AEUV das Recht auf Dienstleistungsfreiheit zusteht, regelt (ErläutRV 1516 BlgNR 25. GP 6; VwGH 24.3.2023, Ra 2023/09/0010). Vorgesehen ist nunmehr, dass der Überlasser die Beschäftigung von nach Österreich überlassenen Arbeitnehmern zu melden hat (§ 19 LSD-BG), woraufhin die Regionale Geschäftsstelle des AMS bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine EU-Überlassungsbestätigung ausstellt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die Überlassung untersagt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Meldung der Überlassung gemäß § 19 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden (VfSlg. 20.506/2021).